Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
Mit dem Urteil vom 5.2.2026 (IV R 11/24) hat der BFH damit die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung mit Vorruhestandsmodellen geklärt.
Rückstellungsbildung bei Vorruhestandsmodellen – Maßgeblichkeit des Arbeitsvertrags statt individueller Freistellungsvereinbarung
Der Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Frage, ob die Bildung einer Rückstellung aus einem Vorruhestandsmodell bereits erfolgen durfte, obwohl der Abschluss einer gesonderten Freistellungsvereinbarung im Einzelfall noch nicht erfolgt war.
Die Bildung einer Rückstellung war in den Fällen, in denen eine solche bereits abgeschlossen worden war, unbestritten. Zutreffend hat der BFH entschieden, dass es hier auf den Abschluss der Vereinbarung nicht ankommen kann, da sich dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vorruhestandsregelung bereits aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die Freistellungsvereinbarung regelte dann im Einzelfall weitergehende Aspekte, war aber nicht maßgeblich für die Frage, ob dem Grunde nach die Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen werden konnte oder nicht. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung waren damit zum Bilanzstichtag bereits gegeben. Der BFH legt dies umfassend dar. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe eine Rückstellungsbildung erfolgten konnte. Auch deshalb ist die Entscheidung sehr informativ.
Sachverhalt: Vorruhestandregelung für Führungskräfte
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft, die Führungskräften eine Vorruhestandsregelung anbietet Dieses sieht vor, dass sich die Führungskräfte für 3 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Sie erhalten dann 70 % der Bruttovergütung. Voraussetzung ist, dass sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre angestellt gewesen sind. Zudem muss eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden sein, auch bestand ein umfassendes Tätigkeitsverbot, das nur wenige Ausnahmen vorsah.
Das Finanzamt erkannte die Rückstellung der Klägerin für die Aufwendungen aus dem Vorruhestandsmodell nur für die Fälle an, in denen bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen worden war. Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Das beklagte Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidungsgründe: BFH bestätigt Rückstellungsansatz
Der BFH wies die Revision insgesamt als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat zur Recht feststellt, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt war, für die auf die künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies gilt auch für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern, mit denen das Unternehmen zum Bilanzstichtag noch keine individuelle Freistellungsvereinbarung getroffen hat.
Es ist vielmehr hier auf den vertraglich festgelegten Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses abzustellen. Voraussetzung für die Bildung einer handelsrechtlichen Rückstellung ist, dass das Bestehen einer nur der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hirneichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach sowie die wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Schließlich muss der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auch im Hinblick auf die Arbeitnehmer, mit denen noch keine Freistellungsvereinbarung abgeschlossen worden war, ergab sich aus den Arbeitsverträgen eine potenzielle Verpflichtung zur Freistellung, von der sich die Klägerin nicht einseitig lösen konnte. Insofern musste sie ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen und durfte eine Rückstellung bilden.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.319
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0508
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9747
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
922
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
840
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
795
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
751
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
746
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7282
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
722
-
Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
24.06.2026
-
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
23.06.2026
-
So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt
22.06.2026
-
Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften
17.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
16.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
10.06.2026
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026
-
Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
27.05.2026
-
Sonderabschreibung zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag
21.05.2026
-
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
20.05.2026