BFH-Kommentierung

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung


Alter Zollstock

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH zur Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung geurteilt.

Die Entscheidung ( BFH, Urteil v. 27.1.2026, IX R 33/22 ) führt die allgemeinen Grundsätze vor Augen, nach denen Forderungen zu aktivieren sind. Hierbei ist vor allem das Realisationsprinzip zu beachten, das sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ergibt. Dabei war die Besonderheit des Einzelfalls, dass die Forderung aus der Rückbauverpflichtung sich erst künftig unter bestimmten Bedingungen ergeben sollte. Das reicht aufgrund der vertraglichen Umstände nach Ansicht des BFH nicht aus, um von einer Realisierung ausgehen zu können. Nach dem Vertrag stand nämlich nicht fest, ob es überhaupt zur Geltendmachung des Rückbauanspruchs kommen wird.

Wichtig ist dabei auch die Aussage des BFH, dass die Tatsache, dass die Mieterin in ihrer Bilanz eine Rückstellung für die Rückbauverpflichtung gebildet hat, keine Bedeutung für die Frage der Aktivierung der Forderung hat. Beide Aussagen des BFH sind in vollem Umfang zutreffend. Dies gilt zumal für die Verneinung einer Korrespondenz zwischen einer Forderung und der Bildung einer Rückstellung beim Mieter, da Forderungen und Rückstellungen andere Voraussetzungen haben. Im Hinblick auf die Aktivierung der Forderung ist die Entscheidung zwar zutreffend, wann eine gewinnerhöhende Aktivierung einer Forderung zu erfolgen hat, hängt indes sehr von den Umständen im Einzelfall ab.

Sachverhalt: Zeitpunkt der Aktivierung einer Rückbauverpflichtung

Klägerin war eine GmbH, die an eine andere Konzerngesellschaft Grundstücke vermietete. Nach den abgeschlossenen Verträgen bestand für die Mieterin unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückbauverpflichtung, für die diese eine Rückstellung in ihrer Bilanz bildete.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Klägerin in der Höhe der bei der Mieterin passivierten Beträge eine Forderung zu aktivieren habe. Gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin im Wege des Einspruchs, nach erfolgloser Zurückweisung an das Finanzgericht. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt.  Das Finanzamt wandte sich sodann im Wege der Revision an den BFH.

Entscheidung: Forderung aus Rückbauverpflichtung nicht gewinerhöhend zu aktivieren

Allerdings hatte auch diese Revision keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat nach Ansicht des BFH zu Recht entschieden, dass die Forderung aus der Rückbauverpflichtung nicht gewinnerhöhend zu aktivieren ist.

Nach den allgemeinen Regelungen des HGB sind Gewinne zu berücksichtigen, wenn sie realisiert sind. Ein Gewinn ist dabei dann realisiert, wenn die geschuldete Erfüllungshandlung wirtschaftlich erfüllt ist und die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Die Forderung muss hierbei entweder rechtlich bereits entstanden sein oder der Kaufmann muss mit dem künftigen Entstehen der Forderung fest rechnen. Hier ist noch nicht von einer Realisierung auszugehen. Das Entstehen des Anspruchs der Klägerin auf die Erstattung der Rückbaukosten war nämlich keinesfalls gewiss. Ob und in welchem Umfang die Forderung entstehen und durchgesetzt werden konnte, war aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen den Vertragsparteien vollständig unklar.


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