Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Praxis-Hinweis: Arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Überlassung im Einzelfall prüfen
Das BMF übernimmt mit diesem Schreiben die Rechtsprechung des BFH. Allerdings stimmt diese im Wesentlichen mit der Ansicht überein, die die Finanzverwaltung bereits vor der Entscheidung des BFH vertreten hat. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann deshalb im Regelfall unverändert gelassen werden. Die Ausführungen des BMF sind deshalb eher als klarstellende Ergänzung anzusehen. Das BMF-Schreiben gibt aber in jedem Fall Anlass, die arbeitsvertragliche Ausgestaltung der Überlassung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag ist angezeigt.
Hintergrund: Private Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs kann zu tauschähnlichem Umsatz führen
Mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) hat der BFH eine Entscheidung zur Frage der Umsatzbesteuerung bei der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung getroffen. Dieses war wiederum zumindest in Teilen die Folgeentscheidung eines Urteils des EuGH vom 20.1.2021 (C-288/19). Mit seiner Entscheidung urteilte der BFH, dass die private Nutzungsüberlassung zu einem tauschähnlichen Umsatz führen kann und keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Dies entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
BMF-Schreiben: Wesentliche Inhalte
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.6.2022 sind anzuwenden. In dieser Entscheidung hat der BFH entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung arbeitsvertraglich individuell vereinbart und in Anspruch genommen wird (Tz. 1). Die Arbeitsleistung kann ein Entgelt für die Überlassung des Fahrzeugs darstellen. Der unmittelbare Zusammenhang ist jedenfalls bei einer individuellen vertraglichen Vereinbarung gegeben (Tz. 2).
- Es liegt dann ein tauschähnlicher Umsatz vor. Dieser besteht aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung. Die langfristige Vermietung ist am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar (Tz. 3).
- Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20.1.2021, da dieses einen Sondersachverhalt betrifft (Tz. 4).
- Aus der Rechtsprechung ergibt sich kein Grund, die bisherige Verwaltungsauffassung zu ändern. Der UStAE wird klarstellend ergänzt (Tz. 5).
- Der UStAE wird dementsprechend in den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 und Abschnitt 15.23. Abs. 9 ergänzt. (Tz. 6)
- Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden. Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn Umsätze bis 30.6.2026 auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung behandelt werden (Tz. 7).
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