So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
Praxis-Hinweis: Betriebe werden in Größenklassen eingeteilt, dies hat Auswirkungen auf die Häufigkeit der Betriebsprüfung
Generell lässt sich sagen: Je kleiner das Unternehmen ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Allerdings können auch kleinere Unternehmen regelmäßig geprüft werden, eine Sicherheit besteht nicht. Sich hiergegen mit dem Hinweis auf die Größenklasse zu wehren, ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Gleichwohl sollte im Falle des Ergehens einer Betriebsprüfungsanordnung stets genau geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.
Betriebsprüfungsanordnung sollte geprüft werden Bei einer rechtswidrigen Betriebsprüfungsanordnung kann eine neue rechtmäßig ergehen. In einem solchen Fall kann aber schnell eine Verjährung für Jahre, die eigentlich geprüft werden sollten, eingetreten sein. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit kann sich somit im Einzelfall durchaus auszahlen. |
Festzuhalten ist, dass die Größenkriterien, die das BMF festgelegt hat, auch weiterhin erheblich unter den Grenzen liegen, die das HGB in § 267 HGB für die Einstufung in eine der handelsrechtlichen Größenklassen normiert, die insbesondere Bedeutung für den Umfang der handelsrechtlichen Rechnungslegung, der Prüfung sowie die Publikation des Jahresabschlusses nebst weiterer Unterlagen haben.
Rechtlicher Hintergrund: Prüfung der Unternehmen in Betriebsprüfungsordnung normiert
In der Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist festgelegt, welche Unternehmen in welchem Umfang durch die Finanzverwaltung geprüft werden sollen.
Hierbei werden in § 3 BpO die Klassen definiert; die folgenden Bestimmungen legen sodann den Prüfungsturnus fest. Dies reicht von einer regelmäßigen Anschlussprüfung bei Großunternehmen und Konzernen (§ 4 Abs. 2 BpO) über den Hinweis, dass bei anderen Unternehmen regelmäßig 3 Jahre zu prüfen sind (§ 4 Abs. 3 BpO). Große Unternehmen haben deshalb ein erheblich größeres Risiko, öfter geprüft zu werden. Das BMF definiert in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren, wann ein Unternehmen in eine der Größenklassen fällt, wobei nach Branchen differenziert wird.
Größenkriterien für die Größenklassen von Unternehmen ab 2027 – Werte für kleine und mittlere Betriebe unverändert
Mit BMF-Schreiben vom 27.4.2026 ( IV D 2 – S 1450/99914/005/012 ) wurden die Merkmale für Großunternehmen angehoben. Für Mittelbetriebe und Kleinbetriebe sind diese unverändert geblieben. Dieses Schreiben ersetzt ab 1.1.2027 das alte BMF-Schreiben diesbezüglich (BMF, Schreiben v. 24.11.2023, IV D 3 S 1451/19/10001 :001). Die Anhebungen waren nicht ganz so erheblich wie bei der Anhebung für den letzten Prüfungsturnus. Dieses neue BMF-Schreiben gilt für den 25. Prüfungsturnus. Im Jahr 2029 ist deshalb mit einem überarbeiteten Schreiben zu rechnen.
Betriebsprüfung: Werte für die Einstufung der Größenklasse ab 1.1.2027 (in Klammern die bis dahin gültigen Werte)
Nachfolgend werden die Grenzen, die ab 2027 gelten, für einige wichtige Betriebe genannt, wobei die jeweilige Grenze überschritten sein muss. (Falls abweichend, finden sich in Klammern die bis dahin gültigen Werte, die seit 2024 gelten.)
| Groß | Mittel | Klein | |
| Handelsbetriebe | |||
| Umsatzerlöse (in TEUR) | 14.700 (14.000) | 8.600 | 1.100 |
| Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 840 (800) | 335 | 68 |
| Fertigungsbetriebe | |||
| Umsatzerlöse (in TEUR) | 12.600 (12.000) | 5.200 | 610 |
| Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 997,5 (950) | 300 | 68 |
| Freie Berufe | |||
| Umsatzerlöse (in TEUR) | 12.600 (12.000) | 5.600 | 990 |
| Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 1.470 (1.400) | 700 | 165 |
Weitere Grenzen gibt es für andere Leistungsbetriebe, Kreditinstitute und Versicherungen. Auch diese Grenzen wurden für den 25. Prüfungsturnus ab 1.1.2027 angehoben. Welcher Betrieb in welchen Wirtschaftszweig einzuordnen ist, ergibt sich aus einer umfangreichen Aufstellung des BMF. Die aktuelle Fassung datiert hierbei vom 24.11.2023 (BMF, Schreiben v. 24.11.2023, IV D 3 S 1451/19/10011 :001).
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