So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein

Große Unternehmen im Sinne der Finanzverwaltung müssen damit rechnen, dass jedes Jahr geprüft wird. Insofern spielt die Einstufung in eine der Größenklassen durch die Finanzverwaltung eine erhebliche Rolle.
Praxis-Hinweis: Betriebe werden in Größenklassen eingeteilt, dies hat Auswirkungen auf die Häufigkeit der Betriebsprüfung
Generell lässt sich sagen: Je kleiner das Unternehmen ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Allerdings können auch kleinere Unternehmen regelmäßig geprüft werden, eine Sicherheit besteht nicht. Sich hiergegen mit dem Hinweis auf die Größenklasse zu wehren, ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich. Gleichwohl sollte im Falle des Ergehens einer Betriebsprüfungsanordnung stets genau geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.
Betriebsprüfungsanordnung sollte geprüft werden Bei einer rechtswidrigen Betriebsprüfungsanordnung kann eine Neue rechtmäßig ergehen. In einem solchen Fall kann aber schnell eine Verjährung für Jahre, die eigentlich geprüft werden sollten, eingetreten sein. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit kann sich somit im Einzelfall durchaus auszahlen. |
Festzuhalten ist, dass die Größenkriterien, die das BMF festgelegt hat, auch weiterhin erheblich unter den Grenzen liegen, die das HGB in § 267 HGB für die Einstufung in eine der handelsrechtlichen Größenklassen normiert.
Rechtlicher Hintergrund: Prüfung der Unternehmen in Betriebsprüfungsordnung normiert
In der Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist festgelegt, welche Unternehmen in welchem Umfang durch die Finanzverwaltung geprüft werden sollen.
Hierbei werden in § 3 BpO die Klassen definiert; die folgenden Bestimmungen legen sodann den Prüfungsturnus fest. Dies reicht von einer regelmäßigen Anschlussprüfung bei Großunternehmen und Konzernen (§ 4 Abs. 2 BpO) über den Hinweis, dass bei anderen Unternehmen regelmäßig 3 Jahre zu prüfen sind (§ 4 Abs. 3 BpO). Große Unternehmen haben deshalb ein erheblich größeres Risiko, öfter geprüft zu werden. Das BMF definiert in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren, wann ein Unternehmen in eine der Größenklassen fällt, wobei nach Branchen differenziert wird. Dies ist mit dem neuen BMF-Schreiben für die Zeit ab 2024 erneut geschehen.
Wesentliche Neuerungen: Die meisten Größenkriterien für die Größenklassen von Unternehmen wurden angehoben
Durch das BMF-Schreiben aus dem Dezember 2022 (BMF, Schreiben v. 15.12.2022, IV A 8 – S 1450/19/10001:003) wurden die meisten der Größenkriterien angehoben. Dieses Schreiben ersetzt ab 1.1.2024 das alte BMF-Schreiben diesbezüglich (BMF, Schreiben v. 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001). Die Anhebung ist dabei dieses Mal durchaus erheblich, im Einzelfall sind die Erhöhungen aber unterschiedlich.
Betriebsprüfung: Neue Werte für die Einstufung der Größenklasse zum 1.1.2024
Nachfolgend werden die neuen Grenzen (in Klammern jeweils die bis dahin gültigen Werte) für einige wichtige Betriebe genannt, wobei die jeweilige Grenze überschritten sein muss.
Groß | Mittel | Klein | |
Handelsbetriebe | |||
Umsatzerlöse (in TEUR) | 14.000 (8.600) | 8.600 (1.100) | 1.100 (210) |
Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 800 (335) | 335 (68) | 68 (44) |
Fertigungsbetriebe | |||
Umsatzerlöse (in TEUR) | 12.000 (5.200) | 5.200 (610) | 610 (210) |
Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 950 (300) | 300 (68) | 68 (44) |
Freie Berufe | |||
Umsatzerlöse (in TEUR) | 12.000 (5.600) | 5.600 (990) | 990 (210) |
Steuerlicher Gewinn (in TEUR) | 1.400 (700) | 700 (165) | 165 (44) |
Weitere Grenzen gibt es für andere Leistungsbetriebe, Kreditinstitute und Versicherungen. Auch diese Grenzen wurden angehoben. Welcher Betrieb in welchen Wirtschaftszweig einzuordnen ist, ergibt sich aus einer umfangreichen Aufstellung des BMF. Die aktuelle Fassung datiert hierbei vom 20.4.2022 (BMF, Schreiben v. 20.4.2022, IV A 8 – S 1451/19/10001). Die Änderungen in der Einstufung gegenüber der Vorfassung aus dem Jahr 2012 sind gekennzeichnet.
Neben Großbetrieben sollen
- alle Verlustgesellschaften,
- steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände mit jährlichen Einnahmen von mehr als 6 Mio. EUR sowie
- Einkommensteuerfälle mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 EUR
lückenlos geprüft werden. Steuerpflichtige mit Arbeitnehmer-, Kapital-, Vermietungs- und sonstigen Einkünften und damit diejenigen, die nach § 147a Abs. 1 AO Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren haben sowie Beteiligungsgesellschaften, werden nunmehr als Mittelbetriebe eingestuft.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
5.5578
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.454
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.906
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.578
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.429
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.321
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.295
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
1.914
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.8506
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.793
-
Gewinnermittlung bei teilentgeltlichem privaten Veräußerungsgeschäft
15.07.2025
-
Melde- und Abgabepflichten
15.07.2025
-
Angaben in der Zusammenfassenden Meldung
15.07.2025
-
Meldezeitraum und Abgabefristen
15.07.2025
-
Wichtige Neuerungen ab dem 1.1.2020
15.07.2025
-
Zufluss-Abfluss-Prinzip hat 10-Tage-Regelung als Ausnahme
09.07.2025
-
US-Zölle legal minimieren: Was deutsche Unternehmen tun können
03.07.2025
-
Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, YouTube & Co.
26.06.20251
-
Höhe von Säumniszuschlägen: Ab März 2022 ohne Zweifel korrekt
16.06.2025
-
Keine Werbungskosten bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
03.06.2025