Leitsatz

1. Die Anordnung einer Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i.S.d. § 193 Abs. 1 AO (Anschluss an BFH, Urteil vom 10.4.1990, VIII R 415/83, BStBl II 1990, 721).

2. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Betriebliche Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei prüfungsrelevanten Größenklassen.

 

Normenkette

Art. 3 GG , § 193 AO , § 4 Abs. 2 BpO 2000

 

Sachverhalt

Bei einem Weingut war für die Jahre 1991 bis 1994 eine Außenprüfung durchgeführt worden. Drei Jahre später ordnete das FA eine Anschlussprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 an, weil das Weingut nach den für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenklassen ein Großbetrieb war.

Der Unternehmer wehrte sich gegen die Prüfungsanordnung mit dem Argument, sein Betrieb wäre als Gewerbebetrieb kein Großbetrieb. Die Einteilung in unterschiedliche Größenklassen für Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sei verfassungswidrig.

Damit hatte er aber weder beim FA noch beim FG Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der BFH teilte die Bedenken des Klägers nicht. Die aus der Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot. Die Anknüpfung an die jeweilige Einkunftsart stehe in Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Differenzierungen, etwa bei Buchführungsgrenzen oder Steuervergünstigungen.

Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb bei einem erheblich niedrigeren Gewinn als Großbetrieb eingestuft werde als ein gewerblicher Fertigungsbetrieb, sei damit zu begründen, dass es sonst kaum landwirtschaftliche Großbetriebe gebe. Im Übrigen hinge die Größeneinteilung von unterschiedlichen Maßgrößen ab, was eine sachgerechte Differenzierung sei.

 

Hinweis

1. Die Häufigkeit einer Prüfung unterliegt nach § 193 AO grundsätzlich dem Ermessen der Finanzverwaltung. Im Sinn einer möglichst einheitlichen Ermessensausübung durch die FÄ hat sich die Verwaltung mit der BpO aber selbst an nachvollziehbare Kriterien gebunden. Die Prüfungshäufigkeit ist danach von der Größe eines Betriebs abhängig. Dies ist von der Rechtsprechung schon immer als ein sachgerechtes Ermessenskriterium angesehen worden. Damit ist auch das Prinzip der Anschlussprüfung bei Großbetrieben abgesegnet.

2. Im Besprechungsfall wehrte sich der Kläger zwar gegen die Anschlussprüfung, die ihn infolge seiner Einstufung als Großbetrieb traf. Ihm ging es aber nicht darum, das System der Anschlussprüfung infrage zu stellen. Vielmehr warf er die Frage auf, warum er als Landwirt bereits mit einem Gewinn von über 160 000 DM als Großbetrieb angesehen werde, während gewerbliche Betriebe erst ab 410 000 DM bzw. 460 000 DM als Großbetrieb eingestuft werden.

Diese – erstmals an ihn herangetragene – Frage beantwortet der BFH dahingehend, dass die Schwellenwerte und überhaupt die Unterscheidungskriterien (Gewinn, Umsatz, Betriebsvermögen, Wirtschaftswert usw.) je nach Einkunftsart des Betriebs unterschiedlich sein dürfen. Denn das Steuerrecht differenziert an vielen Stellen anhand der Einkunftsarten. Insbesondere trifft das bei der Landwirtschaft für zahlreiche Steuervergünstigungen des materiellen Rechts, aber auch etwa für die Buchführungsgrenzen zu. Deshalb, so meint der BFH, dürfe auch für die Größeneinteilung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben unterschieden werden.

3. Wer – wie der Kläger im Besprechungsfall – zwar die Grenze für einen landwirtschaftlichen Großbetrieb überschreitet, aber unter der Schwelle für einen gewerblichen Großbetrieb bleibt, kann im Übrigen sehr leicht der zwingenden Anschlussprüfung entgehen, indem er seinen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb macht (z.B. durch Strukturwandel oder gewerbliche Prägung). Dann allerdings verliert er auch alle landwirtschaftlichen Privilegien.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.2.2002,IV R 9/01

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