Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Die Finanzverwaltung legt die Nutzungsdauer eines neuen Firmen-Pkws auf 6 Jahre fest. Abweichend von der amtlichen Abschreibungstabelle geht der BFH von einer 8-jährigen Nutzungsdauer aus. Die abweichende Auffassung des BFH ist für den Unternehmer beim Kauf eines neuen Fahrzeugs regelmäßig ohne Auswirkung. Er kann sich immer auf die amtliche Abschreibungstabelle berufen, die von den Finanzämtern in der Regel anerkannt wird.
6.1 Typ, Alter, jährliche Fahrleistung und Einsatz sind maßgebende Kriterien für den gebrauchten Firmen-Pkw
Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer eines gebrauchten Pkws hat der BFH besondere Kriterien aufgestellt. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkws kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Der Bundesfinanzhof stellt bei der Nutzungsdauer eines Pkws auf diese Kriterien ab:
- den Pkw-Typ (Kleinwagen, Mittelklasse-Pkw, Luxuslimousine),
- das Alter,
- die jährliche Fahrleistung und
- den betriebstypischen Einsatz.
Der BFH legt im Durchschnitt eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km zugrunde. Bei einer 8-jährigen Nutzungsdauer, die einer jährlichen Abschreibung von 12,5 % entspricht, ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 120.000 km. Mit diesen Eckdaten kann dann auch die Restnutzungsdauer ermittelt bzw. geschätzt werden.
Nach dem vorgenannten BFH-Beschluss ist beim Kauf eines gebrauchten Pkw die Nutzungsdauer neu zu ermitteln. Konsequenz: Der Zeitraum, der sich aus der Differenz der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der verbleibenden Nutzungsdauer für Neufahrzeuge ergibt, kann nur als Anhaltspunkt bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer dienen.
6.2 Kilometerstand im Zeitpunkt des Kaufs bei der Schätzung der Nutzungsdauer einbeziehen
Der Unternehmer muss die neue Nutzungsdauer eines gebrauchten Pkw schätzen. Dabei spielt zwar auch der F...