Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufsbekleidung können gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG regelmäßig als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Nach dem Urteil des BFH vom 29.6.1993[1] ist der durch das Waschen typischer Berufskleidung verursachte Aufwand auf der Grundlage einzelner Waschmaschinenläufe zu schätzen und als Werbungskosten abzuziehen.

Diese Rechtsprechung wurde vom FG Nürnberg mit Urteil vom 14.10.2014 bestätigt.[2] Danach können die als Werbungskosten abziehbaren Reinigungskosten je Waschgang repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden entnommen werden. Im Urteilsfall gestand das FG dem Kläger das Recht zu, die Kosten eines Waschvorgangs aufgrund von Daten einer Verbraucherzentrale aus dem Jahre 2002 abzuziehen.[3]

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat für die Gesamtkosten für Wäschepflege im privaten Haushalt für unterschiedliche Haushaltsgrößen, bezogen auf jeweils 1 kg Wäsche, folgende Beträge ermittelt:

 
Gesamtkosten in EUR 1-Personenhaushalt 2-Personenhaushalt 3-Personenhaushalt 4-Personenhaushalt
Wäschewaschen        
  • Kochwäsche 95 Grad
0,77 0,50 0,43 0,39
  • Buntwäsche
0,76 0,48 0,41 0,35
  • Pflegeleicht-Wäsche
0,88 0,60 0,53 0,47
Wäschetrocknen        
  • Ablufttrockner
0,41 0,26 0,23 0,19
  • Kondenstrockner
0,55 0,34 0,29 0,24
Bügeln 0,07 0,05 0,05 0,05
 
Praxis-Beispiel

Schreinereiinhaber wäscht seine Arbeitskleidung selbst: So wird der Betriebsausgabenabzug berechnet

Der ledige Hans Groß ist Inhaber einer Schreinerei. Er wäscht seine typische Arbeitskleidung zu Hause. Er wäscht seine Arbeitskleidung an 200 Tagen im Jahr. Die Wäsche wiegt pro Waschgang 3 Kilo.

Folge: Nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale ergibt sich für Hans Groß ein Betriebsausgabenabzug in folgender Höhe: 3 kg Wäsche × 0,77 EUR/kg × 200 Waschgänge = 462 EUR

 
Praxis-Beispiel

Bäcker lässt Arbeitskleidung waschen

Hans Groß betreibt eine Großbäckerei mit 30 Angestellten. Deren Arbeitskleidung lässt er bei Firma Reinmann (Kreditorenkonto 89364) reinigen. Monatlich fallen Reinigungskosten i. H. v. 300 EUR zzgl. 57 EUR USt an.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4905/6304 Sonstige betriebliche Aufwendungen betrieblich und regelmäßig 300 89364/89364 Fa. Reinmann 357
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 57      
 
Wichtig

Ohne Aufzeichnung der Kosten Pauschalbetrag abzugsfähig

Wer nicht genau aufgezeichnet hat, wie oft er seine typische Arbeitskleidung gewaschen hat, kann die Werbungskosten/den Betriebsausgabenabzug mit pauschalen 110 EUR jährlich geltend machen.[4]

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