BMF, 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001

Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2019

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1.1.2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24.4.2012 – IV A 4 – S 1451/07/10011 – (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines” zum Download zur Verfügung.

 

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019)
BETRIEBSART[1)] BETRIEBSMERKMALE G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
  in EUR EUR EUR EUR
    über
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 8.600.000 1.100.000 210.000
(H) steuerlicher Gewinn über 335.000 68.000 44.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 5.200.000 610.000 210.000
(F) steuerlicher Gewinn über 300.000 68.000 44.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 5.600.000 990.000 210.000
(FB) steuerlicher Gewinn über 700.000 165.000 44.000
Andere Leistungsbetriebe

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über

6.700.000

400.000

910.000

77.000

210.000

44.000
(AL)        
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 175.000.000 42.000.000 13.000.000
(K) steuerlicher Gewinn über 670.000 230.000 57.000
Versicherungs- unternehmen

Jahresprämieneinnahmen

über
36.000.000 6.000.000 2.200.000
Pensionskassen (V)        
Unterstützungskassen (U)       alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)

Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über

1.200.000

185.000

610.000

68.000

210.000

44.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)   als Großbetrieb
Verlustzuweisungs- gesellschaften (VZG) und Bauherren- gemeinschaften (BHG) Personenzusammen- schlüsse und Gesamtob- jekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte    

Körperschaften und

Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG über 500.000
(bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften)  
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 614

[1)] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.

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