BFH-Kommentierung

Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer


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Der BFH hat im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung zur Frage des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw Stellung genommen.

In der Vergangenheit hat der BFH in verschiedenen Entscheidungen Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen angestellten Arbeitnehmer aufgestellt. In seinem Beschluss v. 17.12.2025 (I B 17/24) stellt der BFH nunmehr klar, dass diese Grundsätze auf die unbefugte Privatnutzung eines Pkw, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen worden sind, so nicht gelten.

Praxis-Hinweis: Unterschiedliche Nachweispflichten für Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem Fremd-Geschäftsführer kann bei einem Privatnutzungsverbot nach Ansicht des BFH davon nach dem Anschein ausgegangen werden, dass keine Privatnutzung gegeben ist. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist dies hingegen nicht so. Hier bleibt es bei dem Anschein, dass eine Privatnutzung erfolgt ist.

Begründet wird dies – durchaus nachvollziehbarerweise – mit der unterschiedlichen Einflussmöglichkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers. In der Praxis wird man deshalb zwischen beiden Fällen zu unterscheiden haben und bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Beweisvorsorge besondere Nachweise für eine ausschließliche betriebliche Nutzung vorhalten. Dies kann etwa durch Aufzeichnungen erfolgen, auch wenn dies oftmals lästig erscheinen wird, bleibt abzuwarten.

Sachverhalt: GmbH-Geschäftsführer und Porsche-Fuhrpark – vGA bei fehlenden Fahrtenbüchern

Die Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer in den Jahren 2012 bis 2015 verschiedene Pkw der Marke Porsche zur Verfügung stellte. Die Erweiterung des Fuhrparks sowie die ausschließliche betriebliche Nutzung wurden in Gesellschafterversammlungen beschlossen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.

Im Rahmen von Außenprüfungen nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, da eine private Nutzung erfolgt sei. Gegen die geänderten Steuerbescheide erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim zuständigen Finanzgericht. Sie führt im Wesentlichen aus, es habe hier ein privates Nutzungsverbot bestanden. Das Hessische FG wies die Klage indes auch ab, so dass sich die Klägerin im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH wand.

Entscheidungsgründe: BFH verneint Anscheinsbeweis gegen Privatnutzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin allerdings als unbegründet ab. Einen Anscheinsbeweis gibt es nach der Rechtsprechung des BFH nur dafür, dass ein überlassener Pkw von einem Arbeitnehmer privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass er diesen auch privat nutzen darf.  Für Gesellschafter-Geschäftsführer greift ein solcher eingeschränkter Anscheinsbeweis nicht. Bei diesem spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dieser einen zur Verfügung gestellten Pkw auch privat nutzt. Liegt eine private Nutzung ohne Genehmigung bei einem solchen vor, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor.


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