Kauft ein Unternehmen das Handy eines Mitarbeiters und überlässt es ihm zur Privatnutzung, lässt sich die Telefonkostenübernahme steuerfrei gestalten.mehr
E-Bikes sind in Mode. Auch Unternehmen schaffen sich E-Bikes an und überlassen sie häufig Ihren Arbeitnehmern – auch zur privaten Nutzung. Was ist bei der Überlassung von E-Bikes zu beachten?mehr
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Wer unerlaubt am Arbeitsplatz private Elektrogeräte nutzt, riskiert im schlimmsten Falle seinen Job. Denn der Stromanschluss befindet sich im Betrieb und die Stromkosten bezahlt der Arbeitgeber. Doch auch andere Gründe sprechen dafür, nicht ungefragt eine Kaffeemaschine oder ein Ladegerät im Büro oder in der Werkstatt an den Strom zu hängen.mehr
Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) kann die Steuerbelastung gesenkt werden, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. De facto wird mit dem Investitionsabzugsbetrag die Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen. Hinweis: Neue Rechtslage 2020 Dieses Topthema informiert über die Regelungen, die für Investitionsabzugsbeträge gelten, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die vor dem 31.12.2019 enden. Hier finden Sie die Informationen zum Investitionsabzugsbetrag ab 2020, der durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen Punkten geändert worden ist. Die Neuregelungen sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden.mehr
Problematisch ist, ob in dem Fall, in dem die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs mehr als 50 % beträgt und somit die sog. 1 %-Regelung greift, deren Anwendung zu dem Ergebnis führen kann, dass von diesem Kfz mehr als 50 % bis zu 100 % der gesamten Kfz-Kosten als private Nutzung versteuert werden müssen.mehr
Bei Arbeitnehmer-Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines PKW stellt sich die Frage, ob diese bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des PKW verteilt werden können.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.mehr
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nimmt in einer Verfügung vom 17.5.2017 Stellung zu dieser Frage: Wie wird das Überlassen von Fahrrädern oder Elektro-Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung lohnsteuerlich behandelt?mehr
Häufig wird mit der Finanzverwaltung gestritten, ob ein Arbeitszimmer vorliegt oder nicht. Aktuell hatte der BFH einen Fall zu entscheiden und er entschied: Kein häusliches Arbeitszimmer liegt bei einem Raum vor, der auch nicht nur unwesentlich privat genutzt wird.mehr
Der Große Senat hatte diese Fragen zu entscheiden: Setzt die Abziehbarkeit für die Kosten eines Arbeitszimmers die ausschließliche Nutzung für betriebliche/berufliche Zwecke voraus? Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufzuteilen? Unser Topthema beleuchtet die Entscheidungen und die Hintergründe.mehr
Die Verlockung auch während der Arbeit zu surfen, private E-Mails abzurufen oder nachschauen, was auf Facebook gerade so passiert, ist groß. Ist es deshalb sinnvoll, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz zu verbieten? Die Antwort einer Untersuchung des Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) lautet: ja und nein.mehr
Zuletzt hat das BAG in einem Urteil deutlich gemacht, dass die private Nutzung von betrieblichen Computern grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Wie sich das Urteil für Arbeitgeber auswirkt, erklärt der Arbeitsrechtler Volker von Alvensleben.mehr
Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils hat die Finanzverwaltung schon Ende 2012 Stellung genommen. Aber was gilt umsatzsteuerlich?mehr
Zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, vermindert sich der steuerpflichtige Nutzungswert um diesen Betrag.mehr
Arbeitnehmer und Unternehmer müssen für einen privat genutzten Firmenwagen einen Nutzungsanteil versteuern. Aktuell hat der Bundesfinanzhof in 3 Urteilen die bisherige Rechtsprechung abgeändert.mehr
Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.mehr
Arbeitgeber sollten bei einer Kostenbeteiligung des Mitarbeiters für die Privatnutzung des Firmenwagens einige Besonderheiten beachten, damit die Zuzahlungen beim Mitarbeiter steuerlich berücksichtigt werden können.mehr
Ergänzt oder vervollständigt ein Arbeitnehmer die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.mehr
Wird ein Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird der Firmenwagen überwiegend betrieblich, aber auch privat genutzt, ist die private Nutzung mit dem pauschalen 1%-Wert als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.mehr
Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird.mehr