BFH-Rechtsprechung zur Kostendeckelung verfassungswidrig?

Problematisch ist, ob in dem Fall, in dem die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs mehr als 50 % beträgt und somit die sog. 1 %-Regelung greift, deren Anwendung zu dem Ergebnis führen kann, dass von diesem Kfz mehr als 50 % bis zu 100 % der gesamten Kfz-Kosten als private Nutzung versteuert werden müssen.

Gesetzliche Regelung: 1 %-Regelung / Fahrtenbuch 

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 

Abweichend hiervon kann – auch bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz – die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Die 1 %-Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht verfassungswidrig, sondern hält sich im Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen (BFH, Urteil v. 24.2.2000, III R 59/98, Haufe Index 425038). Sie setzt ab dem VZ 2006 voraus, dass das Kfz zum Betriebsvermögen gehört und zusätzlich eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % vorliegt.

Kostendeckelung der Finanzverwaltung

Es kommt vor, dass der pauschal ermittelte Privatanteil nach der 1 %-Regelung höher ist als die tatsächlich angefallenen Kosten des Kfz. Dann kommt es zur Anwendung der sog. Kostendeckelung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, Haufe Index 2262150, Rn. 18 bis 20). Danach ist zur Vermeidung einer Überbesteuerung der zu versteuernde Privatanteil auf die tatsächlichen Kosten zu begrenzen. Die auf den ersten Blick steuerzahlerfreundliche Ansicht hat die Konsequenz, dass im Ergebnis keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sind, obwohl der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Zum Teil wird in der Literatur die Kostendeckelung mit einem Privatanteil von faktisch 100 % als nicht akzeptabel und als Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung angesehen (Urban, FR 2010 S. 510). Bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw wird bei Anwendung der 1 %-Methode eine Kostendeckelung auf 50 % (statt 100 %) für angebracht gehalten. Denn höher als 50% kann die private Nutzung bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw ja nicht sein, sonst wäre der Pkw kein notwendiges Betriebsvermögen.

Restriktive BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat jüngst entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen, auch wenn die Anwendung der 1%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird (BFH, Urteil v. 15.5.2018, X R 28/15, Kommentierung).

Kritik im Schrifttum

Mit Recht wird diese Rechtsauffassung im Fachschrifttum kritisiert und abgelehnt. Die Begründung des X. Senats wird für angreifbar und verfassungswidrig gehalten (Knaus/Reisch, DStRE 2018 S. 1222 in einer Anmerkung). Wenn ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung), betrage denklogisch der maximal mögliche private Nutzungsvorteil 50 % des gesamten Kfz-Aufwandes abzgl. 1 Cent.

Verfassungsbeschwerde anhängig

Gegen das Urteil ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben worden, die unter dem Az. 2 BvR 2129/18 anhängig ist (Quelle: Knaus/Reisch, DStRE 2018 S. 1222, 1223). Die anhängige Verfassungsbeschwerde lässt ein Offenhalten betroffener Streitfälle ratsam erscheinen.

Ausweichgestaltung: Fahrtenbuch führen

Führt die Anwendung der 1%-Regelung zu einer Nutzungsentnahme, die 50% der Gesamtaufwendungen übersteigt, was insbesondere bei gebraucht erworbenen hochpreisigen Pkw möglich ist, sollte ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, auch wenn dies lästig erscheint. Steuerlich befindet man sich dann auf der sicheren Seite. Der BFH sieht den damit verbundenen Aufwand nicht als unzumutbar an.