Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Hintergrund: Auf 1000 EUR monatlich begrenzte Unterkunftskosten
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Streitig ist, ob Stellplatzkosten für einen Pkw im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1.000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören.
Sachverhalt: Miete für Unterkunft und Stellplatz
Der Kläger unterhält seit August 2019 eine angemietete Zweitwohnung in A-Stadt. Im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Zweitwohnung befindet, gibt es eine zu dem Objekt gehörende Tiefgarage. In dem vom Kläger für die Zweitwohnung abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag heißt es unter § 1 Ziff. 2 unter anderem, dass 1 TG-Platz mit separater Vereinbarung vermietet wird.
Der Kläger schloss zugleich mit dem Wohnungsmietvertrag einen gesonderten Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag mit einer monatlichen Stellplatzmiete von 170 EUR ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 2020 machte der Kläger die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 EUR neben den nicht im Streit stehenden übrigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.
Das FA versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den – im Streitfall bereits ausgeschöpften – Höchstbetrag der Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in Höhe von 12.000 EUR jährlich.
Entscheidung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz neben Mietaufwendungen abziehbar
Die Aufwendungen des Klägers für den Stellplatz können neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Aufwendungen für KFZ-Stellplatz beruflich veranlasst und notwendig
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser – wie im Streitfall – beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz in Rede stehen. Das FG hat die Aufwendungen des Klägers für den Stellplatz in Höhe von monatlich 170 EUR hiernach zutreffend als notwendig angesehen. Es hat insoweit – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats – auf die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt von A-Stadt abgestellt und die Kosten zwar als hoch, aber noch ortsüblich beurteilt.
Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige einen Pkw vorhält, ist demgegenüber für die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die – ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.
Aufwendungen für KFZ-Stellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten
Die Vorinstanz hat auch zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für den Stellplatz an der Zweitwohnung nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten gehören.
Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem – vorliegend aus anderen Gründen bereits ausgeschöpften – Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen. Der Senat hat zudem die Zweitwohnungssteuer zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gerechnet.
Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Nach diesen Maßstäben sind Stellplatz- oder Garagenkosten ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zum Abzug zuzulassen. Denn bei diesen handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne der Norm. Denn der Steuerpflichtige wendet diese Kosten nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes oder der Garage auf, nämlich zum Abstellen eines Kfz. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage entstehen unabhängig vom Gebrauch der Unterkunft; sie fallen für die Nutzung des Stellplatzes/der Garage als einem von der Unterkunft zu unterscheidenden Wirtschaftsgut an.
Mietvertragliche Ausgestaltung ohne Bedeutung
Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Denn die zivilrechtliche Gestaltung der Mietverhältnisse ist für die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung der Unterkunft und des Stellplatzes unerheblich.
Hinweis: Aufteilung der Kosten bei einheitlichem Mietzins
Nach dem Urteil des BFH ist es nicht entscheidend, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz. 108) ausdrücklich abgewichen. Der BFH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass ein einheitlicher Mietzins, ebenso wie im Falle einer möbliert angemieteten Zweitwohnung, erforderlichenfalls im Schätzwege nach § 162 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuteilen ist.
BFH, Urteil v. 29.7.2025, VI R 4/23; veröffentlicht am 8.1.2026
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