Flughafen als erste Tätigkeitsstätte einer angestellten Flugbegleiterin
Ist eine angestellte Flugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet, so stellt das gesamte Flughafenhafengelände als ortsfeste betriebliche Einrichtung die erste Tätigkeitsstätte für die Stewardess dar, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände nicht nur geringfügige Tätigkeiten ausübt (im Streitfall: unter anderem Bereitschaftsdienste, Crew-Briefing, Security-Check, Boarding, nach dem Rückflug Reinigung des Innenraums des Flugzeugs, De-Briefing). Zu den am Flughafen verrichteten Aufgaben zählen auch die Tätigkeiten, welche die Flugbegleiterin in dem noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug verrichtet (gegen FG Nürnberg, Urteil v. 6.12.2023, 8 K 672/22 und gegen FG Hamburg, Urteil v. 24.11.2022, 6 K 207/21).
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin
Die Klägerin ist Flugbegleiterin und fährt im Streitjahr 2021 regelmäßig von ihrer Wohnung zum Flughafen C, ihrer vom Arbeitgeber festgelegten Home-Base. Sie machte diese Fahrten als Dienstreisen sowie Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale sowie teilweise Verpflegungspauschalen an, da der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei.
Mit ihrem Einspruch trägt die Klägerin vor, dass der Flughafen nicht ihre erste Tätigkeitsstätte sei, da sämtliche dienstlichen Aufgaben – Briefing, Sicherheitschecks etc. – ausschließlich im Flugzeug stattfinden würden. In der Crew-Lounge würden keine berufstypischen Tätigkeiten ausgeübt. Der Einspruch der Klägerin blieb weitgehend erfolglos; nur ein Teil des Verpflegungsmehraufwands wurde anerkannt. Mit der Klage begehrt sie nun zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 2.293 EUR. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung und verweist auf die Einordnung der Crew-Lounge als relevante Tätigkeitsstätte.
Flughafen gilt als erste Tätigkeitsstätte
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil der Flughafen C als erste Tätigkeitsstätte der Flugbegleiterin gilt. Sie war arbeitsvertraglich dauerhaft dorthin zugeordnet und führte dort regelmäßig berufliche Aufgaben aus, etwa Briefings, Sicherheitschecks, Boarding-Vorbereitungen, Tätigkeiten nach der Landung sowie Bereitschaftsdienste. Auch Arbeiten im auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug zählen als Tätigkeiten am Flughafen. Deshalb dürfen ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, und Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht abziehbar.
Revision beim BFH
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH VI R 17/25. Hier muss der BFH nun entscheiden, ob die Fahrten zu dem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen und damit im Zusammenhang stehende Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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