FG Münster

Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften


Grafik_Gesetze_V4

Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegen insgesamt der Gewerbesteuer. Daran ändern nach Auffassung des FG Münster auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte nichts, wenn die Gesellschaft bereits ohne die Beteiligungseinkünfte gewerbesteuerpflichtig ist.

Doppelte Umqualifizierung

Eine GmbH & Co. KG hat umfangreichen, überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz. Unter anderem hält die Gesellschaft eine 50-prozentige Kommanditbeteiligung an der D GmbH & Co. KG, welche originär gewerbliche Einkünfte erzielt und gewerblich geprägt ist.

Im Rahmen einer Außenprüfung erfolgte eine doppelte Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, da sowohl eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als auch eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegeben sei.

Gewerbesteuerpflicht bereits durch gewerbliche Prägung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Voraussetzungen der sogenannten Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) liegen vor, als auch die einer gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Auch eine nur vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft sei ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und damit gewerbesteuerpflichtig.

Zudem weist das FG darauf hin, dass die Klägerin unabhängig von den Beteiligungseinkünften bereits aufgrund der gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig ist; die Beteiligungseinkünfte ändern an dieser grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht nichts. Es wäre sachwidrig, wenn ein „Mehr" an gewerblichen Einkünften (durch Beteiligungen) zu einem "Weniger" an Gewerbesteuerbelastung bzw. zu einem Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen würde.

Insoweit sei der Streitfall nicht mit dem durch den BFH entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der BFH zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung kam (BFH, Urteil v. 5.9.2023, IV R 24/20, BStBl 2025 II S. 778) .

Keine erweiterte Kürzung möglich

Ferner hat das FG auch eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot bzw. wegen einer Vermietung von Grundbesitz an einen Gewerbebetrieb eines Gesellschafters verneint.

Wird die Klägerin Revision einlegen?

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aktuell ist nicht bekannt, ob die Klägerin den Weg zum BFH eingeschlagen hat.

FG Münster, Urteil v. 17.2.2026, 15 K 1605/24 G


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion