Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
Doppelte Umqualifizierung
Eine GmbH & Co. KG hat umfangreichen, überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz. Unter anderem hält die Gesellschaft eine 50-prozentige Kommanditbeteiligung an der D GmbH & Co. KG, welche originär gewerbliche Einkünfte erzielt und gewerblich geprägt ist.
Im Rahmen einer Außenprüfung erfolgte eine doppelte Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, da sowohl eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als auch eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegeben sei.
Gewerbesteuerpflicht bereits durch gewerbliche Prägung
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Voraussetzungen der sogenannten Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) liegen vor, als auch die einer gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Auch eine nur vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft sei ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und damit gewerbesteuerpflichtig.
Zudem weist das FG darauf hin, dass die Klägerin unabhängig von den Beteiligungseinkünften bereits aufgrund der gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig ist; die Beteiligungseinkünfte ändern an dieser grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht nichts. Es wäre sachwidrig, wenn ein „Mehr" an gewerblichen Einkünften (durch Beteiligungen) zu einem "Weniger" an Gewerbesteuerbelastung bzw. zu einem Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen würde.
Insoweit sei der Streitfall nicht mit dem durch den BFH entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der BFH zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung kam (BFH, Urteil v. 5.9.2023, IV R 24/20, BStBl 2025 II S. 778) .
Keine erweiterte Kürzung möglich
Ferner hat das FG auch eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot bzw. wegen einer Vermietung von Grundbesitz an einen Gewerbebetrieb eines Gesellschafters verneint.
Wird die Klägerin Revision einlegen?
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aktuell ist nicht bekannt, ob die Klägerin den Weg zum BFH eingeschlagen hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026