Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
Doppelte Umqualifizierung
Eine GmbH & Co. KG hat umfangreichen, überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz. Unter anderem hält die Gesellschaft eine 50-prozentige Kommanditbeteiligung an der D GmbH & Co. KG, welche originär gewerbliche Einkünfte erzielt und gewerblich geprägt ist.
Im Rahmen einer Außenprüfung erfolgte eine doppelte Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, da sowohl eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG als auch eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegeben sei.
Gewerbesteuerpflicht bereits durch gewerbliche Prägung
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Sowohl die Voraussetzungen der sogenannten Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) liegen vor, als auch die einer gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Auch eine nur vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft sei ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und damit gewerbesteuerpflichtig.
Zudem weist das FG darauf hin, dass die Klägerin unabhängig von den Beteiligungseinkünften bereits aufgrund der gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig ist; die Beteiligungseinkünfte ändern an dieser grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht nichts. Es wäre sachwidrig, wenn ein „Mehr" an gewerblichen Einkünften (durch Beteiligungen) zu einem "Weniger" an Gewerbesteuerbelastung bzw. zu einem Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen würde.
Insoweit sei der Streitfall nicht mit dem durch den BFH entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der BFH zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung kam (BFH, Urteil v. 5.9.2023, IV R 24/20, BStBl 2025 II S. 778) .
Keine erweiterte Kürzung möglich
Ferner hat das FG auch eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot bzw. wegen einer Vermietung von Grundbesitz an einen Gewerbebetrieb eines Gesellschafters verneint.
Wird die Klägerin Revision einlegen?
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aktuell ist nicht bekannt, ob die Klägerin den Weg zum BFH eingeschlagen hat.
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