Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
Grundstückseigentümer klagten gegen Flächen-Faktor-Verfahren
Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte.
Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.
Finanzamt bzw. Finanzgericht zuständig
Das Gericht hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 AO) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen.
Steuerschuld korrekt errechnet
Die Gemeinde habe hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung.
Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 % sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselnde Wirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert habe.
Abgewiesene Urteile nicht rechtskräftig
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Aktenzeichen:
- 1 K 653/25.WI
- 1 K 1111/25.WI
- 1 K 1139/25.WI
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