Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
Hintergrund: Modifiziertes Bodenwertmodell in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. In Baden-Württemberg belegener Grundbesitz wird hiernach nach dem modifizierten Bodenwertmodell bewertet. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bodenwert des Grundstücks, d.h. sie wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt (§ 38 Abs. 1 LGrStG BW). Im Vergleich zum Bundesmodell kommt das baden-württembergische Modell also mit nur zwei Bewertungsparametern aus.
Im LGrStG BW gibt es zudem die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren tatsächlichen Werts von Grund und Boden durch ein qualifiziertes Gutachten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser Wert um mehr als 30 % von dem regulären Grundsteuerwert abweicht (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW). Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 BewG erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.
Sachverhalt im Verfahren II R 26/24
- Die Klägerin in der ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 qm. Es ist in etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit.
- Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück einen Bodenrichtwert von 510 €/qm. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte der Gutachterausschuss als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er „Wohnbaufläche“ und als ergänzende Nutzung „Ein- und Zweifamilienhäuser“ für eine Grundstückstiefe von 40 Metern an.
- In den Erläuterungen des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde ausgeführt, dass der volle Bodenrichtwert in Höhe von 510 €/qm nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Für die darüberhinausgehende, als Gartenland genutzte Fläche sei der Bodenrichtwert zu reduzieren und nur in Höhe von 33 % des ermittelten Richtwerts von 510 €/qm, also mit 168 €/qm anzusetzen.
- In ihrer beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gab die Klägerin für die vordere bebaute Teilfläche des Grundstücks den Bodenrichtwert mit 510 €/qm, für die als Grünland genutzte Hinterlandfläche hingegen nur mit 168 €/qm an und kam so auf einen Grundsteuerwert von in etwa 430.000 EUR.
- Das FA sah dies anders, und stellte den Grundsteuerwert auf 565.000 EUR fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von in etwa 1.100 qm mit dem Bodenrichtwert von 510 €/qm.
Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem BFH machte die Klägerin sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW – als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahrens vor dem BFH ein Gutachten eingereicht, das einen Grundstückswert in Höhe von 361.000 EUR angibt und somit eine Abweichung um 36 % nach unten von dem pauschal ermittelten Wert in Höhe von 565.000 EUR aufzeigt. Das FA hat über die Berücksichtigung des Gutachtens noch nicht entschieden.
Sachverhalt im Verfahren II R 27/24:
- Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 434 qm großen Grundstücks in Stuttgart, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist.
- Der Gutachterausschuss Stuttgart ermittelte für das Grundstück einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €/qm.
- Das FA stellte den Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 €/qm auf 607.000 EUR fest.
- Die Kläger hingegen beantragten eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 EUR wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks.
Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde ebenfalls abgewiesen. Im Revisionsverfahren trugen die Kläger unter andrem vor, die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.
Entscheidung: BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt
Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das BVerfG oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.
Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht
Das FA hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
- Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland.
- Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z.B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung.
- Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen – beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht ersichtlich.
- Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.
LGrStG formell und materiell verfassungskonform
Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform.
Formelle Verfassungskonformität
Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grundsteuerwerts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Bebauung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i.S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.
Materielle Verfassungskonformität
§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform. Der BFH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14).
Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform.
- Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider.
- Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“.
- Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu dient, beträchtliche Abweichungen einzufangen.
Vollständig abgefasste Urteile und Pressemitteilung
Die vollständige, sehr ausführliche Pressemitteilung zu dem beiden Entscheidungen finden Sie auf der Homepage des BFH. Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in einigen Wochen auf der Homepage des BFH veröffentlicht werden.
Hinweis: Verfahren zu weiteren Landesgrundsteuermodellen beim BFH
Am BFH sind derzeit noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.
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