Sächsisches FG

Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf


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Die Einräumung eines monatlichen Guthabens zum Erwerb von Zielgutscheinen bei ausgewählten Handelspartnern steht dem Vorliegen von Geldleistungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen. So hat das Sächsische FG entschieden.

Steuerfreier Sachbezug oder Arbeitslohn?

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, gewährte ihren Mitarbeitern 2020 und 2021 monatliche Guthaben auf ein "A-Prämienkonto", mit denen ausschließlich Händlergutscheine erworben werden konnten. Sie behandelte diese Leistungen als steuerfreie Sachbezüge.

Das Finanzamt sah darin jedoch steuerpflichtigen Barlohn, weil die Mitarbeiter bereits mit der Aufladung wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Guthaben erhalten hätten und dieses zum Erwerb weiterer Gutscheine genutzt werden konnte. Deshalb wurden Lohnsteuer-Nachforderungen festgesetzt.

Die Klägerin wehrt sich dagegen mit der Begründung, dass keine Barauszahlung möglich gewesen sei und die Guthaben ausschließlich für Waren- und Dienstleistungsgutscheine verwendet werden konnten. Streitpunkt ist somit, ob ein steuerfreier Sachbezug oder steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Zufluss bei der Aufladung

Das FG hat entschieden, dass die Arbeitgeberin die an Mitarbeiter ausgegebenen "A-Gutscheine" zu Unrecht als steuerfreie Sachbezüge behandelt hat. Die monatlich aufgeladenen Guthaben auf den Prämienkonten seien bereits mit der Aufladung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen, weil die Mitarbeiter wirtschaftlich darüber verfügen konnten.

Nach der seit 2020 geltenden Gesetzeslage handele es sich dabei um Geldleistungen und nicht um steuerfreie Sachbezüge. Die Ausnahme für Gutscheine und Geldkarten greife nicht, weil mit dem Guthaben zunächst erst andere Gutscheine ("Zielgutscheine") erworben werden mussten. Deshalb durfte das Finanzamt keine Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern nachfordern, sondern musste die Arbeitgeberin in Haftung nehmen.

Finale Entscheidung beim BFH

Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtsache nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az. III R 3/26).

Sächsisches FG, Urteil v. 11.12.2025, 8 K 484/24


Schlagworte zum Thema:  Sachbezug , Gutschein
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