Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
Pauschale Beihilfe bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung
Der Kläger war pensionierter Beamter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Zudem bezog er pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Bln. Wie auch andere Länder führte das Land Berlin für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit ein, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen.
Anders als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 % selbst. Ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht.
Bei einer beantragten pauschalen Beihilfe wird die Beihilfe nicht in Form der Übernahme grundsätzlich der Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährt, sondern als Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 % der nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge.
Müssen die Versicherungsbeiträge gekürzt werden?
Der Kläger machte bei der Einkommensteuer die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Das FG hat entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden.
Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe stehen allerdings mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.
Der Zusammenhang sei insbesondere gegeben, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommt und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängt.
Das Gericht hat die Revision zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.6.2026, 3 K 3133/24
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