Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
Im Streitfall hat das FG daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung gewährt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ausgestaltung des hessischen Grundsteuermodells für im baurechtlichen Außenbereich belegene Grundstücke, insbesondere der Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts, den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.
Verpachtetes Grundstück mit einem Golfplatz
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2022, da sie den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht hielt und machte den Ansatz eines niedrigeren Wertes geltend.
Der Antragsgegner vertrat dagegen die Auffassung, dass das hessische Flächen-Faktor-Modell ein wertunabhängiges Besteuerungssystem darstelle, welches den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht zulasse. Insoweit sei das System auch verfassungskonform.
FG: Verfassungsrechtliche Zweifel
Das Hessische FG hielt es für ernstlich zweifelhaft, ob § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 5 Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich – wie z. B. Golfplätzen, Freizeit- oder anderen großflächigen Anlagen – kann die lineare Anknüpfung des HGrStG an die Grundstücksfläche zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Aus diesem Grund enthält § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG für im Außenbereich belegene Grundstücke eine typisierende Sonderregelung, nach der für Grundstücke im Außenbereich 10 Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts anzusetzen sind. Durch diesen Ansatz soll berücksichtigt werden, dass Grundstücke im Außenbereich regelmäßig in geringerem Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren im Gegensatz zu im Innenbereich belegenen Grundstücken.
Nach Auffassung FG bildet das hessische Grundsteuermodell bei übergroßer Grundstücke im Außenbereich die – aufgrund des Äquivalenzprinzips geforderte – tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur jedoch nicht mehr realitätsgerecht ab. Anders als Eigentümer großer Grundstücke im Innenbereich könnten Eigentümer derartiger Außenbereichsflächen ihre Nutzung regelmäßig auch nicht durch eine intensivere Bebauung oder Nutzung beeinflussen, da sie insoweit den bauplanungsrechtlichen Beschränkungen des baurechtlichen Außenbereichs unterliegen.
Keine Härtefallregelung für atypische Grundstücke
Das FG erachtet es insbesondere als problematisch, dass die Neuregelung weder eine weitere Flächendegression noch eine spezielle Härtefallregelung für atypische Grundstücke vorsieht. Insoweit drohe - nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung - eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Übermaßbesteuerung.
Für das FG überwog daher im zu entscheidenden Einzelfall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse des Fiskus. Insbesondere betreffe die Entscheidung nur eine kleine Fallgruppe, die keine erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwarten ließe.
Die Beschwerde zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hessisches FG, Beschluss v. 21.5.2026, 3 V 1420/24
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