FG Nürnberg

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass ein Betrieb erst mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgegeben wird. Das gilt auch, wenn der Betrieb im Anschluss an den aktiven Betrieb für längere Zeit verpachtet und in eine Personengesellschaft eingebracht wurde.

geschäftliches Gespräch unter Vater und Tochter

Einbringung des Betriebs nach Erbschaft

Strittig war der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Der Vater der Klägerin unterhielt zu Lebzeiten einen aktiven Gewerbebetrieb. Betriebsvermögen waren unter anderem zwei Immobilien im Alleineigentum des Vaters. Im Zeitpunkt seines Todes ruhte der Gewerbebetrieb bereits. Die Geschäftsräume wurden vermietet. 

Gemäß Testament wurde die Mutter (H) der Klägerin Vorerbin. Die Klägerin sowie eine weitere Tochter und der Sohn wurden gemeinschaftlich zu Nacherben bestimmt. Dementsprechend erfolgte die Eigentumsübertragung für die Immobilien auf die Frau auch im Grundbuch. 

1988 gründete sie eine GmbH & Co. KG, in der sie die einzige Kommanditistin war. Gleichzeitig gründete die Vorerbin eine Verwaltungs-GmbH. Hier war H alleinige Gesellschafterin. Die GmbH wurde Komplementärin der KG. In diese brachte H ihr Einzelunternehmen ein, zu dem unter anderem auch die genannten Immobilien gehörten. 

Liquidation nach Rechtsstreit unter Nacherben 

Unternehmensgegenstand der KG war der Handel mit Waren. Dies war auch bereits beim Unternehmen des Vaters so. Geschäftsführend waren H und der Sohn, wenn auch dieser eingeschränkt war. 

Die KG verwaltete im Fortgang die Immobilien. Nach dem Tod der H wurde gemäß Gesellschaftsvertrag das Unternehmen von den Nacherben fortgeführt. Allerdings erhielt der Sohn als Vorausvermächtnis alle Anteile der GmbH und wurde alleiniger Geschäftsführer. 

Dies war Inhalt des Testamentes der H. Wenn ein Miterbe mit dieser Entscheidung nicht einverstanden wäre und einen Rechtsstreit beginnen würde, sollte insoweit nur der Pflichtteil zum Tragen kommen. Da beide Töchter den Rechtsweg beschritten, wurde der Sohn Alleinerbe. 

Die Töchter erhielten einen Pflichtteilsanspruch. Ausfluss dieses Rechtsstreites war weiterhin, dass die Töchter Einfluss auf die Geschäftsführung erhielten. Gleichzeitig wurde aber auch festgestellt, dass die Immobilien wirksam durch H in die KG eingebracht wurden. 

Da die Gründung der GmbH jedoch unwirksam war, schied diese aus der Kommanditgesellschaft aus. Somit befand sich diese fortan in Liquidation.

War ein Aufgabegewinn zu ermitteln?

Die Steuererklärung für die KG für das Jahr 2011 wurde von allen Nacherben unterzeichnet. Hier wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Eine Anlage V lag der Erklärung bei, war aber nicht ausgefüllt. In den Jahren davor und danach wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Lediglich für das Jahr 2012 wurde gar keine Erklärung abgegeben. 

Im Jahr 2016 wurden die Grundstücke veräußert. Der Übergang von Nutzen und Lasten war im Jahr 2017. In der dazugehörigen Steuererklärung wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 EUR erklärt und kein Aufgabegewinn. 

Das Finanzamt wies im Bescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus und ermittelte einen Aufgabegewinn. Zur Begründung führte es an, dass der Gewerbebetrieb ruhte und erst mit der Veräußerung erkennbar aufgegeben wurde.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Grundstücke nicht wirksam in die KG eingelegt wurden, sondern vielmehr nach dem Tod der H eine Erbengemeinschaft zwischen den Nacherben bestand. Die Entstrickung der Immobilien liege mehr als 10 Jahre zurück. Somit können die Veräußerungen keine Besteuerungstatbestände mehr auslösen.

Betriebsaufgabe nach außen nicht erkennbar

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zunächst hielt das Gericht fest, dass die Klägerin zu 1/3 an der KG beteiligt war. Dieser Anteil entstehe gesellschaftsrechtlich durch die Stellung des Nacherben. Es bedurfte insoweit keiner Erbauseinandersetzung

Weiterhin wurde festgestellt, dass die Immobilien, aufgrund der Zustimmung aller Nacherben, rechtmäßig auf die KG übergegangen seien. Dies bekräftige sich durch die von allen Nacherben unterschriebene Feststellungserklärung für die KG für das Jahr 2011. Daran ändere auch ein gestellter Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt nichts. 

Zu keiner Zeit sei nach außen hin erkennbar gewesen, dass die Betriebsaufgabe erklärt werden sollte. Diese ausdrückliche Willensbekundung sei aber unentbehrlich. Auch die Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümerin der Grundstücke ändere daran nichts. 

So sei weder ersichtlich, dass die Erbengemeinschaft als neue Vermieterin auftrat, noch wurden in ihrem Namen entsprechende Steuererklärungen beim Finanzamt abgegeben. Die Voraussetzungen für einen ruhenden Gewerbebetrieb seien während der ganzen Jahre in jeder Beteiligungskonstellation erfüllt.

Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Erst mit der Veräußerung der Grundstücke, mit dem Übergang von Nutzen und Lasten im Jahr 2017, sei das Ruhen des Gewerbebetriebs beendet. Ab diesem Zeitpunkt waren keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden. 

Dies werde durch das selbsterklärte Ende des Wirtschaftsjahres 2017 zum 9.1.2017 bestätigt. Dieser Zeitpunkt lag 2 Tage nach der Kaufpreiszahlung. Eine etwaige zum 1.1.2017 aufzustellende Bilanz war entbehrlich. 

Die von der Klägerin behauptete Verletzung des Eigentumsrechts liege nicht vor. Vielmehr seien die Besteuerungsgrundlagen wie erklärt zugerechnet und im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden.

Erbstreitigkeiten vorbeugen 

An dieser Entscheidung ist deutlich erkennbar, welche Auswirkungen Erbstreitigkeiten, insbesondere bei der Bestimmung von Vor- und Nacherben, mit sich bringen können. Möchte man diese Form der Vererbung wählen, so sollten alle Beteiligten bereits im Zeitpunkt der Verfassung des Testaments ausführlich über die späteren steuerlichen Konsequenzen informiert werden. Nur so lassen sich später unliebsame Überraschungen vermeiden.

Leider wird es für den Bundesfinanzhof keine Gelegenheit geben, sich zu dieser Problematik zu äußern. Eine Revision wurde nicht eingelegt.

FG Nürnberg, Urteil v. 10.4.2025, 4 K 1176/23


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