FG Berlin-Brandenburg

Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt.

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Abschreibung auf Namensrecht einer Influencerin

Streitig war die Aktivierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Steuerpflichtigen. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit als Künstlerin und Influencerin/ContentCreatorin in sozialen Medien. Ihren Gewinn ermittelte sie für die freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung.

In ihrer Steuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 machte sie erstmals einen Betriebskostenabzug in Form von Abschreibungen auf ihr Namensrecht als immaterielles Wirtschaftsgut geltend, den das Finanzamt ablehnte.

Immaterielles Wirtschaftsgut statt Nutzungsrecht

Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Gemäß § 5 Abs. 2 EStG, der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend gilt, ist für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. 

Hiervon ausgehend schied im Streitfall eine Aktivierung und Abschreibung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Steuerpflichtigen aus. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar. 

Aktivierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter

Außerdem hatte sich im Streitfall ein über das normale Namensrecht hinausgehender, kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts der Steuerpflichtigen entwickelt und war in den Streitjahren vorhanden. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Steuerpflichtigen war jedoch nicht im Rahmen der Gewinnermittlung ihres Gewerbebetriebes – und auch nicht im freiberuflichen Betrieb – aktivierungsfähig und abschreibbar. 

Denn im Streitfall kam das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG zur Anwendung, weil das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen entstanden war und nicht im Privatvermögen. Daher konnte es auch nicht zum Teilwert in den Gewerbebetrieb eingelegt und aktiviert werden.

Nach § 5 Abs. 2 EStG ist für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn es entgeltlich erworben wurde. Hieraus folgt, dass unentgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen. 

Anders wäre dies nur dann, wenn das Wirtschaftsgut im Privatvermögen entstanden wäre, dann wäre zwingend eine Einlage mit dem Teilwert vorzunehmen (BFH, Beschluss v. 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl 1998 II S. 307). Im Streitfall war das immaterielle Wirtschaftsgut jedoch im Betriebsvermögen entstanden. 

Das FG hat die Revision zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.4.2026, 1 K 1124/25 


Schlagworte zum Thema:  Abschreibung , Wirtschaftsgut
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