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Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

Den Pauschbetrag für Erbfallkosten können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags.

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Hintergrund: Gesetzliche Regelung

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Von diesem Erwerb sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag i.H.v. 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen (Erbfallkostenpauschbetrag).

Fraglich war im Urteilsfall u.a., ob der Erbfallkostenpauschbetrag auch von Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden kann?

  • Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung ihrer Tante (Erblasserin) einen Betrag von 50.000 Britischen Pfund (GBP). Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt ihres Todes im November 2019 im Vereinigten Königreich. Sie wurde von ihrem ebenfalls im Vereinigten Königreich lebenden Bruder beerbt. Der Nachlass hatte einen Wert von 247.605 GBP. Der Betrag von 50.000 GBP entspricht 58.301,56 EUR bei einem Wechselkurs von 1 GBP = 1,16603 EUR am 27.11.2019.
  • In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin den Abzug des Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR. Sie machte geltend, der Pauschbetrag stehe ihr in voller Höhe zu, da sie in diesem Erbfall die einzige in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Erwerberin sei. Beerdigungskosten habe sie nicht getragen. Ihr seien jedoch Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 13,20 EUR entstanden, da sie sich gegenüber dem Nachlassverwalter habe identifizieren müssen.

Das Finanzamt ließ bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Klägerin den Pauschbetrag für Erbfallkosten unberücksichtigt. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren brachte das Finanzgericht (FG) den Pauschbetrag für Erbfallkosten anteilig im Verhältnis des Werts des klägerischen Erwerbs zum Wert des Nachlasses in Höhe von 2.080 EUR zum Abzug. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Entscheidung: Pauschbetrag ist in voller Höhe zu gewähren

Die Revision ist begründet. Das FG hat den Pauschbetrag für Erbfallkosten zu Unrecht gekürzt. Dieser ist in voller Höhe zu gewähren.

Anfall tatsächlicher Kosten nicht erforderlich

Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung und setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. 

Pauschbetrag auch für Vermächtnisnehmer

Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht nur von Erben in Anspruch genommen werden. Er steht auch anderen Erwerbern wie Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten zu und dient dazu, Kosten abzugelten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs erwachsen. Die Berechtigung anderer Erwerber als Erben, den Pauschbetrag abzuziehen, unterliegt keinen Einschränkungen.

Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal

Der nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu gewährende Betrag in Höhe von 10.300 EUR wird für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten für jeden Erbfall nur einmal gewährt. Es können unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR abgezogen werden. 

Sind in einem Erbfall mehrere Erwerber von Todes wegen vorhanden, ist der Pauschbetrag aufzuteilen. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Finanzverwaltung behandelt einen solchen Sachverhalt dahingehend, dass, wenn sich die Erwerber auf eine Aufteilung einigen, die Finanzverwaltung diese Aufteilung der Besteuerung zugrunde legt.

Keine Kürzung, wenn übrige Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegen

Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags. Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag abziehen.

Eine Kürzung des Pauschbetrags hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gewährt allen nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtigen Erwerbern insgesamt einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 EUR. Der Umstand, dass bei zivilrechtlicher Betrachtung weitere Erwerber existieren, die nicht gemäß § 2 ErbStG im Inland steuerpflichtig sind, führt nicht dazu, dass der Pauschbetrag der dem ErbStG unterfallenden Erwerber gemindert ist. Maßgebend ist insoweit eine erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung.

Vereinfachungszweck der Pauschalierung

Soweit sich eine Begünstigung aus dem Umstand ergibt, dass dem Erwerber nur geringe Kosten entstanden sind, steht einer Kürzung der Vereinfachungszweck der Pauschalierung entgegen. Soweit die Begünstigung aus der geringen Zahl persönlich steuerpflichtiger Erwerber in einem Erbfall folgt, hat sie der Gesetzgeber hingenommen, indem er einen Pauschbetrag pro Erbfall und nicht einen Pauschbetrag pro Erwerber vorgesehen hat.

BFH, Urteil v. 17.6.2026, II R 25/23 ; veröffentlicht am 20.8.2026

Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen 

 

 


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