Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
Selbstständige Handelsvertreter und Montagepartner
Streitig war, ob die Aufwendungen der Steuerpflichtigen gegenüber den Handelsvertretern und Montagepartnern für die regelmäßig einmal im Jahr veranstalteten Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
Die Steuerpflichtige ist eine GmbH, sie vertreibt exklusive Bauelemente und Zubehör. Der Vertrieb erfolgt durch einen Direktverkauf mit Hilfe von Handelsvertretern. Diese vermitteln für die Steuerpflichtige Geschäfte mit Endverbrauchern und erhalten für ihre Vermittlungsleistungen Provisionen von der Steuerpflichtigen ausgezahlt.
Nach den betreffenden Handelsvertreter-Verträgen benötigt der Handelsvertreter eine gültige Gewerbeanmeldung und ist damit betraut, auf Provisionsbasis für die Klägerin Geschäfte mit Endverbrauchern zu vermitteln. Dabei kann er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen.
Für die Regelung seiner steuerlichen und sozialrechtlichen Belange ist er selbst verantwortlich. Die von den Handelsvertretern vermittelten Aufträge werden von Montagepartnern der Klägerin eingebaut.
Zuwendungen im Rahmen einer Jahresabschlussveranstaltung
Die Steuerpflichtige veranstaltete Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch die für sie tätigen Handelsvertreter und Montagepartner einlud.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die jährlichen Abschlussveranstaltungen für die Außendienstler (Handelsvertreter und Montagepartner) Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Die auf die Handelsvertreter und Montagepartner entfallenden Aufwendungen für künstlerische Unterhaltung und Übernachtung seien zu versteuern.
Da die Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag auf Pauschalierung nach § 37b EStG gestellt hatte, erließ das Finanzamt einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch und nachfolgend Klage ein mit der Begründung, die Veranstaltungen seien im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt worden.
Pauschal zu besteuernde Geschenke an gewerbliche Empfänger
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die streitigen Sachzuwendungen der Steuerpflichtigen an die für sie tätigen Handelsvertreter und Montagepartner der Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG unterliegen. Denn bei den Zuwendungen für künstlerische Unterhaltung und Übernachtung handele es sich um Geschenke im Sinne des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften bei den Empfängern führen.
Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendende mit ihr den Zweck verfolgt, Geschäftsbeziehungen zu verbessern, zu sichern bzw. das allgemeine Wohlwollen des Bedachten zu erringen. Der Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen nur solche Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die beim Empfänger als steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sind.
Vorteil führt zu Betriebseinnahmen
Denn § 37b EStG begründe keine neue Einkunftsart, sondern stelle nur eine besondere Erhebungsform für die Einkommensteuer der Empfänger dar. Im Streitfall erzielten die Handelsvertreter und Montagepartner gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG. Sie erhielten die Einladung zur Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltung aufgrund ihrer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Steuerpflichtigen, d. h. aus betrieblichem Anlass, sodass der sich hieraus ergebende Vorteil bei ihnen zu Betriebseinnahmen führe.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Teilnehmer Ausgaben getätigt hätten, wenn sie diesen Vorteil nicht kostenlos erhalten hätten. Entscheidend sei allein, dass sie den Vorteil – wie vorliegend – tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Überwiegend eigenbetriebliches Interesse bei Nichtarbeitnehmern?
Das FG konnte offen lassen, ob die Rechtsfigur des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 19 EStG voraussetzt, also nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG überhaupt in Betracht kommen kann. Oder ob auch für Bezieher von gewerblichen Einkünften, wie im Streitfall die Handelsvertreter und Montagepartner, anzuwenden ist. Die Frage wurde auch vom BFH bislang offen gelassen (BFH, Urteil v. 26.9.1995, VIII R 35/93, BStBl 1996 II S. 273).
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