Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen
Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der VIII. Senat des BFH – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Hintergrund: Reisekosten eines Seelotse
- Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
- Die Lotsungen des Klägers begannen in den weit überwiegenden Fällen an der Anlagestelle D seines Lotsbezirks.
- Der Kläger hatte in der Nähe der Anlegestelle E, die gegenüber der Anlegestelle D liegt, einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw. Von dort aus setzte er mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation K wieder verließ.
- Meistens wurde der Kläger nach einer solchen Lotsung auch für eine "Rücklotsung" eines eingehenden Schiffes eingeteilt. Die unterschiedlich langen Wartezeiten zwischen den Lotsungen verbrachte er regelmäßig in der Lotsenstation K.
- Neben der eigentlichen Lotstätigkeit als sogenannter Fahrlotse übte der Kläger in den Streitjahren in der Radarstation K an zwei Tagen im Monat Radardienste aus.
- Die Lotsenstation A am Sitz der Lotsenbrüderschaft suchte er den Streitjahren nicht auf, sondern fuhr sie lediglich als Startpunkt für sog. Ausgleichsfahrten an.
Der Kläger begehrte vor dem Finanzgericht (FG) erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben.
Entscheidung: Keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die Entfernungspauschale
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Der Kläger hatte keine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Daher war keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.
Zu den Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.
Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch die BFH-Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 maßgeblich.
Lotsbezirk keine großräumige Betriebsstätte – Änderung der Rechtsprechung
Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG hatte der Kläger weder an seinem Dauerparkplatz in der Nähe der Anlagestelle E noch in den Lotsenstationen K und A Betriebsstätten (Erledigung bloßer Hilfstätigkeiten, keine Tätigkeitsmittelpunkt). Ebenso sind die zu lotsenden Schiffe keine Betriebsstätten.
Soweit der BFH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest. Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.
BFH, Urteil v. 23.6.2026, VIII R 13/24 ; veröffentlicht am 24.9.2026
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