BFH

Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des sog. BEA-Freibetrag

Wenn ein Elternteil weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert, kann er der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil nicht widersprechen.

 Kinderschuhe gefüllt mit Geld

Hintergrund: Übertragung des sog. BEA-Freibetrag

Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird neben dem Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom Einkommen abgezogen (im Streitjahr 2019: 1.320 EUR; aktuell: 1.464 EUR). 

Grundsätzlich stehen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag jedem Elternteil zu (im Fall der Zusammenveranlagung werden die Beträge verdoppelt). Der BEA-Freibetrag kann bei minderjährigen Kindern auf Antrag eines Elternteils auf diesen übertragen werden, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). 

Eine Übertragung des BEA-Freibetrag scheidet jedoch aus, wenn der Übertragung durch den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG widersprochen wird, weil dieser 

  • Kinderbetreuungskosten trägt oder
  • das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Fraglich war im Urteilsfall, ob einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (hier: der Großeltern) zugerechnet werden können, mit der Folge, dass dieser Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen kann.

  • Die Klägerin und der Beigeladene sind die Eltern zweier Töchter. Die Ehe wurde Anfang der 2010er Jahre geschieden. Die Kinder waren im Streitjahr mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet. Der Beigeladene zahlte Unterhalt für die Kinder an die Klägerin.
  • Im Streitjahr bestand die einzige gemeinsame Unternehmung zwischen dem Beigeladenen und einer Tochter darin, dass diese den Beigeladenen dreimal zum Training begleitete, das er als Trainer leitete.
  • Die Töchter wurden regelmäßig von den Eltern des Beigeladenen in deren Wohnung auf eigene Kosten betreut, ohne dass es dazu Absprachen mit dem Beigeladenen gab. Sie hielten sich regelmäßig an zwei Tagen in der Woche nachmittags sowie zeitweise in den Schulferien bei den Eltern des Beigeladenen auf. Insgesamt handelte es sich im Streitjahr um 159 Tage. Die Eltern des Beigeladenen bewohnen eine der zwei in einem Zweifamilienhaus belegenen Wohnungen. Die andere Wohnung bewohnt der Beigeladene. Die Kinder hatten keinen Zugang zur Wohnung des Beigeladenen. Dieser trägt einen Teil der Nebenkosten für das Anwesen.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2019 der Klägerin jeweils einen Kinderfreibetrag (2.490,00 EUR) sowie einen BEA-Freibetrag (1.320,00 EUR). Mit einem Einspruch beantragte die Klägerin die Übertragung des dem Beigeladenen zustehenden BEA-Freibetrags für beide Kinder. Hierzu führte sie aus: Sie sei alleinerziehend und beide Kinder würden zu 100 % bei ihr wohnen. Der Beigeladene widersprach jedoch der Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrages auf die Klägerin. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gründen, wies den Einspruch jedoch im Übrigen als unbegründet zurück. Die anschließende Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung: Widerspruch steht Übertragung nicht entgegen

Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Widerspruch des Beigeladenen nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG einer Übertragung der diesem zustehenden BEA-Freibeträge auf die Klägerin gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG entgegensteht.

Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des sog. BEA-Freibetrag

Eine Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat. Während es für die Gewährung des BEA-Freibetrags nicht darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung entstanden sind und auf welche Art das Kind betreut wird, ist dies bei der Übertragung des BEA-Freibetrags für ein minderjähriges Kind auf den anderen Elternteil von Bedeutung. Denn einem Steuerpflichtigen, der sich an der Deckung des Betreuungsbedarfs des minderjährigen Kindes finanziell oder durch Erbringung nicht unwesentlicher Betreuungsleistungen beteiligt, soll der BEA-Freibetrag nicht entzogen werden können. Daher hat er in diesem Fall das Recht, der Übertragung des BEA-Freibetrags zu widersprechen.

Zum Merkmal der "regelmäßigen Betreuung"

Das Merkmal einer regelmäßigen Betreuung kann insbesondere dann als erfüllt angesehen werden, wenn sich ein minderjähriges Kind entsprechend eines weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, aufhält. Aus Gründen der Vereinfachung kann bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem "nicht unwesentlichen Umfang" als erfüllt angesehen werden, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können.

Betreuungsleistungen der Großeltern zu Unrecht zugerechnet

Das Finanzgericht ist im Urteilsfall rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beigeladene seine Töchter in nicht unwesentlichem Umfang betreut habe. 

Dabei hat das FG zunächst festgestellt, dass der Beigeladene in eigener Person keine Betreuungsleistungen erbracht hat und dass auch keine die Betreuung der Töchter betreffenden Absprachen mit seinen Eltern bestanden haben. Insbesondere hat das FG zu Recht angenommen, dass die Begleitung des Beigeladenen zum Training nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine regelmäßige Betreuung im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG zu stellen sind.

Das FG ist jedoch zu Unrecht in eine Gesamtabwägung eingetreten und hat in diesem Rahmen die im Streitjahr an 159 Tagen erbrachten und damit erheblichen Betreuungsleistungen der Großeltern sowohl der Klägerin als auch (wegen der räumlichen Nähe) dem Beigeladenen zugerechnet. Der Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG verlangt, dass der der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechende Elternteil entweder Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung durch Dritte ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich die Kinder dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhalten oder die Betreuung durch die Eltern des widersprechenden Elternteils durchgeführt wird. Diese Form der Betreuung durch Dritte vermag den Widerspruch nicht zu begründen.

Nebenkosten des Grundstücks gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das FG die vom Beigeladenen (anteilig) getragenen Nebenkosten des Grundstücks mit den beiden Wohnungen nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eingeordnet hat. Da der Beigeladene selbst keine Betreuungsleistungen erbracht hat, stehen die geltend gemachten Kosten in keinem Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Einen anderen Aufwand für die Betreuung seiner Töchter hat der Beigeladene nicht bezeichnet.

BFH, Urteil v. 18.6.2026, III R 2/24 ; veröffentlicht am 17.9.2026

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