Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
Bonuszahlung aus betrieblicher Altersvorsorge
Im Jahr 2002 schloss ein Arbeitnehmer mit seiner damaligen Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Vereinbarung sah eine Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 30.6.2002 vor – also exakt 12 Monate.
Die Auszahlung des Betrags von 130.230 EUR erfolgte jedoch erst im Jahr 2022. In seiner Einkommensteuererklärung für 2022 deklarierte der Kläger die Zahlung als steuerbegünstigten Versorgungsbezug und beantragte die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Finanzamt versagt die Tarifermäßigung
Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß, hob die Tarifermäßigung nach Prüfung der Vertragsunterlagen aber mit Änderungsbescheid wieder auf.
Begründung: Die Zahlung betreffe keinen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und erfülle damit nicht das Tatbestandsmerkmal der "mehrjährigen Tätigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 EStG.
Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg.
Alte Rechtslage nicht anwendbar
Der Kläger berief sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.F. - d.h. in der Fassung vor dem JStG 2007 und auf die (alte) BFH-Rechtsprechung, nach der eine Tätigkeit bereits dann als "mehrjährig" galt, wenn sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckte – unabhängig davon, ob sie 12 Monate überschritt (BFH, Urteil v. 14.10.2004, I R 46/99, Urteil v. 12.5.1961, VI 107/59 U).
Das FG ließ dieses Argument nicht gelten. Durch das JStG 2007 wurde § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG um eine Legaldefinition ergänzt, wonach ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten zwingend erforderlich sei. Maßgeblich sei nach § 52 Abs. 1 EStG die Rechtslage im Jahr des Zuflusses, also 2022. Auf die ältere BFH-Rechtsprechung könne sich der Steuerpflichtige daher nicht stützen.
Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz
Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder den Vertrauensschutz lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Eine echte Rückwirkung scheide aus, weil die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 2022 entstand. Eine unechte Rückwirkung sei zwar formal gegeben, aber verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Wortlaut des § 34 EStG a.F. sei nicht eindeutig, die Finanzverwaltung vertrete in den EStR bereits 2002 eine abweichende Auffassung, und das einschlägige BFH-Verfahren (I R 46/99) war im Jahr des Vertragsschlusses noch anhängig.
Von einer gesicherten Rechtslage, auf die schutzwürdiges Vertrauen hätte gestützt werden können, sei daher keine Rede. Zudem enthalte der Vertrag selbst eine Klausel, die steuerrechtliche Änderungen zu Lasten des Arbeitnehmers ausdrücklich in dessen Risikosphäre verwies.
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