Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern
Hintergrund: Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO
Die Beteiligten streiten über die Folgen einer datenschutzrechtlichen Auskunft. Streitig war u.a., ob die Finanzbehörde verpflichtet ist, die Richtigkeit einer Auskunft gemäß Art. 15 der DSGVO eidesstattlich zu versichern.
- Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einem FA, im November 2021 die Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Übersendung von Kopien zu diesen Daten (Art. 15 DSGVO).
- Die Auskunft wurde am 3.12.2021 erteilt. Am 10.1.2022 bat der Kläger um eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.2.2022 ab.
Der Kläger erhob daraufhin Klage "wegen Falschauskunft". Er führte u.a. an, der Beklagten lägen weitere ihn betreffende personenbezogene Daten vor, über die sie keine Auskunft erteilt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 EUR sowie zur Eidleistung, dass sie die Auskunft vom 3.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig erteilt habe, zu verurteilen. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung: Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften
Das FG hat frei von Rechtsfehlern die Klage auf Zahlung von Schadenersatz als unzulässig abgewiesen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zudem die Entscheidung, dem Kläger keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Versicherung an Eides statt zuzugestehen.
Klage auf Schadenersatz bei unterlassener außergerichtlicher Geltendmachung unzulässig
Das FG hat zutreffend die Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 EUR als unzulässig abgewiesen, da es an der nach § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen Beschwer fehlte. Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt. Dieses Erfordernis besteht (nur) ausnahmsweise nicht, wenn sich das Beharren auf eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erweist, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Begehren definitiv ablehnen wird (vgl. BFH, Urteil v. 4.12.2025, IX R 17/23, Rz. 17, 23).
Keine Rechtsgrundlage für eidesstattliche Versicherung
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft besteht keine Rechtsgrundlage. Einen solchen Anspruch beinhalten weder die Vorschriften der DSGVO noch diejenigen des BGB.
Die DSGVO enthält keine Regelung, nach der der Verantwortliche verpflichtet werden könnte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern. Ein solcher Anspruch findet sich weder in Art. 15 DSGVO selbst noch in den sonstigen Vorschriften des Kapitels 3 der DSGVO, insbesondere nicht in Art. 16 f., 19 und 21 DSGVO.
Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich auch nicht aus den zivilrechtlichen Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder eine Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung (§ 259 BGB) noch eine in § 260 BGB geregelte Herausgabe- oder Auskunftspflicht im Streit steht. Vielmehr beansprucht der Kläger, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO, an Eides statt zu versichern.
Keine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen
Die Vorinstanz hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelungen zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Streitfall ausgeschlossen sind.
Dagegen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliche Zweifel, ob der Umstand, dass die DSGVO keine geschriebene Pflicht enthält, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern, als planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, zu werten ist. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage. Fehlt es bereits an einer zu zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen vergleichbaren Interessenlage, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob – wie von der Vorinstanz angenommen – eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB bei Auskunftspflichten von Hoheitsträgern wegen deren Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) generell ausgeschlossen ist.
Kein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben
Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist eindeutig. Eindeutig im Sinne eines "acte clair" ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass die DSGVO keine Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft bietet.
BFH, Urteil v. 30.6.2026, IX R 2/25 ; veröffentlicht am 10.9.2026
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