BFH

Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?

Der Vermittler einer Fahrzeugvermietung tätigt – abweichend vom Rechtsverhältnis, das den Leistenden bestimmt – jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft, wenn er das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet hat.

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Grundsätzliches

Die Abgrenzung zwischen Eigengeschäften und Vermittlungsleistungen, die ein Handeln im fremden Namen erfordern, erweist sich in Einzelfällen als schwierig.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste sich mit der Frage der Abgrenzung zwischen einem Eigengeschäft und einer Vermittlungsleistung auseinandersetzen.

Sachverhalt: Anmietung von Mietwagen über das Internet

  • Über ein von der Klin. betriebenes Internetportal können Kunden im Streitjahr 2009 Mietwagen verschiedener Anbieter von Autovermietungsleistungen buchen.
  • In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass der Kunde nach der Reservierungsbestätigung und Zahlung einen Gutschein/Voucher erhält, den er dem jeweiligen Autovermieter bei Anmietung des Fahrzeugs vorlegen muss.
  • Der Mietvertrag wird vor Ort zwischen dem Mieter und dem Autovermietungsunternehmen geschlossen und richtet sich nach dessen Bedingungen.
  • Nach der Präambel eines Rahmenvertrages mit einem beigeladenen Autovermieter ist die Klin. eine Vermittlerin, die durch ihre Vertriebskanäle als Maklerin zwischen den Anbietern von Autovermietungsleistungen und Kunden agiert.
  • Der Rahmenvertrag enthält eine Regelung, wonach dieser keine Vertretungsbeziehung begründet. Danach ist keine Partei Vertreterin der anderen, bevollmächtigt, für die andere zu handeln, oder auf andere Weise berechtigt, eine Verpflichtung im Namen der anderen Partei zu begründen oder zu übernehmen.
  • Die Klin. ist der Ansicht, dass sie als Vermittlerin handele. Diese Auffassung würde im Streitjahr 2009 dazu führen, dass sie selbst für die von ihr im Inland erbrachten sonstigen Leistungen keine Umsatzsteuer geschuldet hätte, da die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Gesetzesfassung auf das leistungsempfangende Autovermietungsunternehmen übergegangen wäre. 

Das FA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Klin. selbst im Rahmen einer Vermietungskette Autovermietungsleistungen an die Endkunden erbracht habe, die sie selbst in Deutschland hätte versteuern müssen. Da bisher weder das Autovermietungsunternehmen noch die Klin. den Differenzbetrag zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung – von der Klin. als „Provision“ bezeichnet – der Umsatzsteuer unterworfen und ein Obsiegen der Klin. bedeutet hätte, dass das Autovermietungsunternehmen den Differenzbetrag versteuern muss, wurde es auf Anregung des FA nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO im Finanzgerichtsprozess beigeladen.

Das FG Köln (Urteil v. 25.7.2023, 8 K 1512/19) ging davon aus, dass das Finanzamt zu Recht angenommen hat, dass die Klin. im Rahmen einer Vermietungskette Autovermietungsleistungen von der Beigeladenen eingekauft und anschließend selbst Autovermietungsleistungen an die Endkunden erbracht hat.

Entscheidung: Es liegt keine Autovermietung vor

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das FG Köln ist rechtsfehlerhaft von einem verdeckten Eigengeschäft ausgegangen. 

Ein verdecktes Eigengeschäft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet wurde.

Vielmehr wurden Vermittlungsleistungen dadurch erbracht, dass der Kunde die Reservierung eines Mietwagens bei der Beigeladenen durch die Buchung des Kunden auf der Internetseite der Klägerin und die damit verbundene Ausstellung des "Vouchers" (Gutschein) vornahm.

Praxishinweis

Der BFH ließ offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen festhält. Danach liegt ein verdecktes Eigengeschäft vor, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist (vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2000, V R 44/99, BStBl II 2000, 361).

BFH, Urteil v. 21.5.2026, V R 17/24 ; veröffentlicht am 24.9.2026

Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer , Vermietung
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