Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
Grundsätzliches
Die Abgrenzung zwischen Eigengeschäften und Vermittlungsleistungen, die ein Handeln im fremden Namen erfordern, erweist sich in Einzelfällen als schwierig.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage der Abgrenzung zwischen einem Eigengeschäft und einer Vermittlungsleistung auseinandersetzen.
Sachverhalt: Anmietung von Mietwagen über das Internet
- Über ein von der Klin. betriebenes Internetportal können Kunden im Streitjahr 2009 Mietwagen verschiedener Anbieter von Autovermietungsleistungen buchen.
- In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass der Kunde nach der Reservierungsbestätigung und Zahlung einen Gutschein/Voucher erhält, den er dem jeweiligen Autovermieter bei Anmietung des Fahrzeugs vorlegen muss.
- Der Mietvertrag wird vor Ort zwischen dem Mieter und dem Autovermietungsunternehmen geschlossen und richtet sich nach dessen Bedingungen.
- Nach der Präambel eines Rahmenvertrages mit einem beigeladenen Autovermieter ist die Klin. eine Vermittlerin, die durch ihre Vertriebskanäle als Maklerin zwischen den Anbietern von Autovermietungsleistungen und Kunden agiert.
- Der Rahmenvertrag enthält eine Regelung, wonach dieser keine Vertretungsbeziehung begründet. Danach ist keine Partei Vertreterin der anderen, bevollmächtigt, für die andere zu handeln, oder auf andere Weise berechtigt, eine Verpflichtung im Namen der anderen Partei zu begründen oder zu übernehmen.
- Die Klin. ist der Ansicht, dass sie als Vermittlerin handele. Diese Auffassung würde im Streitjahr 2009 dazu führen, dass sie selbst für die von ihr im Inland erbrachten sonstigen Leistungen keine Umsatzsteuer geschuldet hätte, da die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Gesetzesfassung auf das leistungsempfangende Autovermietungsunternehmen übergegangen wäre.
Das FA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Klin. selbst im Rahmen einer Vermietungskette Autovermietungsleistungen an die Endkunden erbracht habe, die sie selbst in Deutschland hätte versteuern müssen. Da bisher weder das Autovermietungsunternehmen noch die Klin. den Differenzbetrag zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung – von der Klin. als „Provision“ bezeichnet – der Umsatzsteuer unterworfen und ein Obsiegen der Klin. bedeutet hätte, dass das Autovermietungsunternehmen den Differenzbetrag versteuern muss, wurde es auf Anregung des FA nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO im Finanzgerichtsprozess beigeladen.
Das FG Köln (Urteil v. 25.7.2023, 8 K 1512/19) ging davon aus, dass das Finanzamt zu Recht angenommen hat, dass die Klin. im Rahmen einer Vermietungskette Autovermietungsleistungen von der Beigeladenen eingekauft und anschließend selbst Autovermietungsleistungen an die Endkunden erbracht hat.
Entscheidung: Es liegt keine Autovermietung vor
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das FG Köln ist rechtsfehlerhaft von einem verdeckten Eigengeschäft ausgegangen.
Ein verdecktes Eigengeschäft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet wurde.
Vielmehr wurden Vermittlungsleistungen dadurch erbracht, dass der Kunde die Reservierung eines Mietwagens bei der Beigeladenen durch die Buchung des Kunden auf der Internetseite der Klägerin und die damit verbundene Ausstellung des "Vouchers" (Gutschein) vornahm.
Praxishinweis
Der BFH ließ offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen festhält. Danach liegt ein verdecktes Eigengeschäft vor, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist (vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2000, V R 44/99, BStBl II 2000, 361).
BFH, Urteil v. 21.5.2026, V R 17/24 ; veröffentlicht am 24.9.2026
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
382
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
196
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
148
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
128
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
101
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
96
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
91
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
70
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
66
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
66
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags
21.09.2026