Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
Die Urteile werden allerdings erst einige Monate später ergehen.
1. Verfahren: Abstrakte Normenkontrolle
Die mündliche Verhandlung in Sachen "Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen" (Az. 1 BvF 1/23) ist für den 12.8.2026 (14.00 Uhr) terminiert.
In diesem Verfahren hält die Bayerische Staatsregierung hält die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich i. S. des Art. 72 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG.
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Verfahren: Verfassungsbeschwerde
Die mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“ (Az. 1 BvF 1/23) ist für den 13.8.2026 (10.00 Uhr) terminiert.
Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
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