Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
Im entschiedenen Fall gründeten der Kläger und ein Geschäftspartner eine GbR zur gemeinschaftlichen Nutzung, Verwaltung und Vermietung eines Gebäudes, das beide zur Hälfte erwarben. Das Gebäude war als Einzeldenkmal in das Denkmalverzeichnis Sachsen-Anhalt eingetragen. Die GbR sanierte es denkmalgerecht; der Landkreis bewilligte die Denkmal-AfA nach § 7i EStG und stellte die begünstigten Aufwendungen fest.
Nach der Sanierung nutzte die D AG, an der beide Gesellschafter ebenfalls beteiligt waren, einen Teil als Betriebsräume; ein weiterer Teil diente Wohnzwecken. Vier Jahre nach dem Erwerb kündigte der Geschäftspartner die GbR. Nach dem notariellen Vertrag erhielt der Kläger dessen hälftigen Miteigentumsanteil am Gebäude gegen Übernahme sämtlicher GbR-Verbindlichkeiten und Entlassung des Geschäftspartners aus der gesamtschuldnerischen Haftung; eine Abfindung wurde nicht gezahlt. Das Alleineigentum wurde auf den Kläger umgeschrieben.
Finanzamt: Denkmal-AfA nach § 7i EStG nur zur Hälfte
Im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr berücksichtige das Finanzamt beim Beklagten die Denkmal-AfA nur zur Hälfte. Den auf den Geschäftspartner entfallenden Anteil behandelte es als nachträgliche Anschaffungskosten. Diese wurden nach § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG über 45 Jahre abgeschrieben.
Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Steuerfestsetzung erhob der übernehmende Gesellschafter mit der Begründung Klage, dass, ihm als Rechtsnachfolger der GbR die gesamte erhöhte Absetzung zustehen würde. Weitere Mittel habe er nicht aufgewendet. Das beklagte Finanzamt hielt dagegen die Übernahme von Eigentum und Verbindlichkeiten für einen Anschaffungsvorgang bzw. nachträgliche Anschaffungskosten, die von der Denkmal-AfA nach § 7i EStG nicht begünstigt seien.
FG: Übergang kraft Gesamtrechtsnachfolge
Das FG hält die Klage für teilweise begründet, da keine Anschaffung durch den Kläger vorliege.
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme der Denkmal-AfA berechtigt. Bei einer Personengesellschaft ist das deren Gesellschafter als Zurechnungssubjekt der Herstellungskosten (§ 7a Abs. 7 EStG). Die für die Inanspruchnahme der Denkmal-AfA erforderliche "Anschaffung" setzt einen entgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge voraus, ein Übergang kraft Gesamtrechtsnachfolge fällt allerdings nicht darunter, so das FG.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR aus, erlischt diese, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (vgl. BGH, Urteil v. 5.7.2018, V ZB 10/18; seit 1.1.2024 § 712a Abs. 1 BGB). Mangels Abfindung fehlt es an einer Gegenleistung. Das Gericht sah den Fall als vergleichbar an mit der anerkannten Nichtanschaffung bei Vermögensverteilung nach GmbH-Auflösung (BFH, Urteil v. 21.9.1965, I 331/62 U, BStBl III 1965 S. 665) und bei Übertragung von Anlagevermögen im Umwandlungswege auf den Alleingesellschafter (BFH, Urteil v. 1.10.1975, I R 198/73, BStBl 1976 II S. 113).
Der Kläger konnte somit die erhöhten Absetzungen auch für den vormals auf den Geschäftspartner entfallenden Anteil fortführen.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil ist mittlerweile eine Revision anhängig (Az beim BFH III R 19/25). Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Soweit die Finanzverwaltung in gleichgelagerten Fällen die Fortführung der Denkmal-AfA versagen sollte, sind die betroffenen Steuerbescheide mittels Einspruch anzufechten und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren zum Ruhen zu bringen.
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