Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
Als steuerbegünstigtes Grundstück ist nach der Entscheidung des BFH die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Hintergrund: Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung
Fraglich war im Urteilsfall, welche Flächen im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als begünstigtes Vermögen zu berücksichtigen sind, insbesondere wenn es sich um ein Gemengenlage von benachbarten Flurstücken handelt.
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog.
Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.
Entscheidung: Vom Belegenheitsfinanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit entscheidend
Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht.
Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.
Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.
Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid
Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
BFH, Urteil v. 17.6.2026, II R 27/23 ; veröffentlicht am 13.8.2026
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