Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
Unschädliche wöchentliche Arbeitszeit bei Beamten
Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bemisst sich bei unselbstständig Tätigen grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Bei Beamten ist in Ermangelung arbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen.
Für die Beurteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist die Arbeitszeit des jeweiligen Monats maßgeblich. Dabei sind auch zeitweise gewährte Freistellungen zu berücksichtigen.
Ein nach einem abgeschlossenen dualen Studium aufgenommenes Jurastudium tritt hinter einer hauptberuflichen Tätigkeit im Finanzamt zurück, wenn die Berufstätigkeit den Schwerpunkt bildet und das Studium lediglich der Weiterbildung oder dem beruflichen Aufstieg dient.
Fall: Reduzierung der Arbeitszeit für Studium
Der Sohn des Klägers schloss im August 2023 sein duales Studium bei der Finanzverwaltung erfolgreich ab und arbeitete anschließend beim Finanzamt. Parallel begann er im Wintersemester 2023 ein Studium der Rechtswissenschaften. Seine Arbeitszeit wurde zunächst auf 70 % und ab Oktober 2024 im Rahmen des Förderprogramms "Jura" auf 50 % der Regelarbeitszeit reduziert.
Liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor?
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes nach Abschluss des dualen Studiums auf und lehnte auch spätere Anträge ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Jurastudium weiterhin die Hauptsache sei und die Tätigkeit beim Finanzamt nur nebenher ausgeübt werde. Zudem seien gewährte Freistellungen bei der Berechnung der 20-Stunden-Grenze zu berücksichtigen, sodass die Erwerbstätigkeit teilweise unschädlich sei.
Die Familienkasse vertritt dagegen die Ansicht, dass der Sohn bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und nun in einem unbefristeten Beamtenverhältnis hauptsächlich berufstätig sei. Das Jurastudium sei lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung, sodass die Voraussetzungen für Kindergeld nicht mehr vorlägen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger jedoch die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025.
Freistellung reduziert maßgebliche Arbeitszeit
Das FG gab der Klage teilweise statt, da der Kläger Anspruch auf Kindergeld für die Monate Februar, März sowie Juni bis September 2025, nicht jedoch für Dezember 2024 sowie Januar, April und Mai 2025 habe. Der Anspruch auf Kindergeld habe nur für die Zeit bestanden, in der der Sohn keiner schädlichen Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgegangen sei.
In den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 habe er zusätzliche Freistellungen für Klausuren und Hausarbeiten erhalten, wodurch seine regelmäßige Arbeitszeit in diesen Monaten auf unter 20 Stunden pro Woche sank. Die Tätigkeit sei daher kindergeldrechtlich unschädlich.
Für Dezember 2024 sowie Januar, April und Mai 2025 gab es keine ausreichenden zusätzlichen Freistellungen. Die Arbeitszeit blieb bei 20,5 Stunden wöchentlich. Deshalb liege eine schädliche Erwerbstätigkeit vor.
Zweitausbildung
Außerdem wertete das FG das Jurastudium nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als Zweitausbildung. Zwar bestehe ein enger fachlicher Zusammenhang zwischen dem Studium zum Diplom-Finanzwirt und dem Jurastudium, insgesamt stehe aber die dauerhafte Tätigkeit als Finanzbeamter im Vordergrund.
Daher könne Kindergeld nur in den Monaten gewährt werden, in denen die Arbeitszeit durch Freistellungen unter die 20-Stunden-Grenze sank.
BFH muss entscheiden
Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Sie wurde eingelegt und ist beim BFH anhängig (BFH III R 10/26).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026
-
Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
31.08.2026
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026