BFH

Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung


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Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

Grundsätzliches

Nach § 3 Nr. 6 EStG sind steuerfrei Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste die Frage klären, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG auch dann zur Anwendung komme, wenn eine entsprechende Leistung aus öffentlichen Mitteln eine Drittstaats (Nicht-EU-Ausland) gewährt wird.

Sachverhalt: Invaliditätsentschädigung von der US-Bundesregierung

  • Die Kläger sind für das Streitjahr 2020 zusammen zur ESt zu veranlagende Eheleute.
  • Der Kl. war Angehöriger der Streitkräfte der USA und wurde im Einsatz körperlich schwerstgeschädigt.
  • Seither ist er behindert; er schied ehrenhaft aus dem Dienst aus.
  • Auf Grund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kl. auch im Streitjahr von der US-Bundesregierung, eine Invaliditätsentschädigung.
  • Die Höhe der Entschädigung hing vom Grad seiner, des Kl., erlittenen Beeinträchtigungen ab.

Das Finanzamt ließ die Entschädigung steuerfrei, wandte aber den Progressionsvorbehalt an.

FG Baden-Württemberg: Steuerfreiheit ohne Progressionsvorbehalt

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 9.5.2022, 9 K 2651/21, EFG 2022, 1823) unterliegt die nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Entschädigung nicht dem Progressionsvorbehalt.

Entscheidung: Invaliditätsentschädigung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

  • Die Invaliditätsentschädigung in nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln.
  • Die steuerfreie Entschädigung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG enthält eine enumerative Aufzählung, die schon dem Wortlaut nach abschließend ist.
  • Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (Rz 17). Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 6 EStG sind in § 32b Abs. 1 EStG nicht ausdrücklich genannt. Unerheblich ist die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA.

Praxishinweis

Auch Entschädigungen i.S.d. § 3 Nr. 6 EStG, die aus dem Ausland gezahlt werden, bleiben steuerfrei. Ob die Entschädigung durch das Inland, einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat (siehe auch BFH, Urteil v. 22.1.1997, I R 152/94 zur Invaliditätsrente an einen französischen Fremdenlegionär) oder einen Drittstaat gezahlt ist, ist unerheblich. Eine Leistung aus „inländischen“ öffentlichen Mitteln ist nicht nötig.

BFH, Urteil v. 23.4.2026, X R 29/22; veröffentlicht am 28.5.2026

Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen


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