Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
Wann kann das Finanzamt eine Steuererklärung vorab anfordern?
Das Finanzamt forderte im September 2025 mit Bezug auf § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) AO die Einkommensteuererklärung 2024 für den Kläger bei dessen Steuerberater an.
Hiergegen legte der Steuerberater Einspruch ein. Er begründete, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift zwar vorliegen würden, die Vorweganforderung aufgrund der eher niedrigeren Beträge allerdings ermessensfehlerhaft sei. Mangels ordnungsmäßiger Ermessensausübung sei die Aufforderung rechtswidrig und daher aufzuheben.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück: Die Vorweganforderung sei ermessensgerecht. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, da die Nachzahlung für 2023 mindestens 25% der festgesetzten Steuer betrage. Die absolute Höhe der Nachzahlung sei unbeachtlich.
Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt das Ermessen nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet hat.
Es sei nicht zu erkennen, dass das Finanzamt im Hinblick auf die vorzeitige Anforderung überhaupt Ermessenserwägungen angestellt habe. Weder das Anforderungsschreiben noch die Einspruchsentscheidung enthielten hierzu irgendwelche Ausführungen.
Das Schreiben nenne lediglich die gesetzliche Vorschrift, die den Ermessensspielraum für die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt erst eröffne ("kann anordnen").
Nennung der Vorschrift nicht ausreichend
Erwägungen dazu, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen gerade im Fall des Klägers eine vorzeitige Anforderung angeordnet worden sei, fehlten hingegen. Soweit das Finanzamt darauf hinweise, dass im Vorfeld behördenintern eine individuelle Prüfung "anhand organisatorischer Belange" erfolge und daher "eindeutig eine individuelle Ermessensentscheidung im Einzelfall" vorliege, lasse sich dies nicht bereits den Steuerakten entnehmen.
Im Übrigen wären derartige behördeninterne Erwägungen nicht nach außen zu Tage getreten und erkennbar gewesen. Auch vor diesem Hintergrund fehlten konkrete und durch das Gericht nachprüfbare Ermessenserwägungen.
Unabhängig davon sei auch die bloße Nennung der einschlägigen Vorschrift entgegen der Auffassung des Finanzamts als Begründung für die Vorabanforderung nicht ausreichend.
BFH muss entscheiden
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Revisionsverfahren ist anhängig, Az beim BFH VIII R 2/26.
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