FG Nürnberg

Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung


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Das FG Nürnberg hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen sind, soweit Zahlungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Zahlung angenommen und angerechnet hat.

Zinsen trotz freiwilliger Zahlung?

Der Kläger leistete am 27.10.2021 eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt für die Einkommensteuer 2019. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3.3.2023 setzte das Finanzamt zunächst Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom 1.10.2021 bis zum 6.3.2023 (= 17 volle Monate) fest. Der Kläger legte gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragte unter Hinweis auf § 233a Abs. 8 AO die Nichtfestsetzung bzw. den Erlass der Nachzahlungszinsen.

Finanzamt erlässt Zinsen nur für volle Monate

Mit Bescheid vom 31.3.2023 erließ das Finanzamt dem Kläger die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung der freiwilligen Leistung und dem Wirksamwerden der Steuerfestsetzung (= 16 volle Kalendermonate). Im Übrigen verlief das Einspruchsverfahren erfolglos.

Das Finanzamt folgte dabei nicht der Auffassung des Klägers, dass die freiwillige Zahlung am 27.10.2021, also bereits vor Ablauf eines vollen zu verzinsenden Monats i. S. d. § 238 Abs. 1 Satz 2 AO, eine vollständige Nichtfestsetzung bzw. den vollständigen Erlass der Nachzahlungszinsen rechtfertige.

Verzicht aus Billigkeitsgründen

Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt und hat entschieden, dass das Finanzamt nicht zu verpflichten ist, gegenüber dem Kläger weitere Zinsen zu erlassen. Die Berechnung der Zinsen bei freiwilliger Zahlung könne entweder bereits bei Ergehen der Zinsfestsetzung vorgenommen werden oder nachträglich im Rahmen des Erlasses bereits festgesetzter Zinsen erfolgen. In beiden Fällen werde auf nach dem Soll-Prinzip entstandene Zinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet.

Zeitraum für Zinslauf reduziert sich nicht

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei der Alternative "Nichtfestsetzung" von Zinsen greife die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO, nach welcher Zinsen nur für volle Monate zu zahlen sind und angefangene Monate außer Ansatz bleiben, verkenne er, dass sich der Zinslauf für die Nachzahlungszinsen rechtlich nicht auf den Zeitraum bis zur freiwilligen Zahlung reduziert. 

Denn nach § 233a Abs. 2 Satz 3 AO endet der Zinslauf erst mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Im Streitfall finde durch die freiwillige Zahlung des Klägers binnen eines Monats nach Ablauf der Karenzfrist keine Reduzierung des Zinslaufs i. S. d. §§ 233a AO und 238 AO auf nur einen angefangenen Monat statt.

BFH entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung

Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt (BFH, X R 21/25). Der BFH hat die Frage zu entscheiden, wie der Zeitraum zu bestimmen ist, für den Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 8 AO zu erlassen sind, wenn zwischen dem Beginn des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 AO) und der vom Steuerpflichtigen geleisteten Zahlung auf die erwartete Einkommensteuerschuld kein voller Monat vergangen war.

FG Nürnberg, Urteil v. 4.6.2025, 5 K 978/23


Schlagworte zum Thema:  Nachzahlungszinsen , Erlass
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