Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Das zentrale Problem bei der Qualifikation von Aufwendungen als Nachlassregelungskosten ist die Abgrenzung von den nicht abzugsfähigen Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3) ErbStG.
Fraglich war im Urteilsfall, ob Rechtsberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist?
- Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem in 2010 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem in- und ausländische Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke.
- Im Verlauf des Einspruchsverfahrens machte der Kläger den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten in den Jahren 2012 bis 2018 im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren.
- Gegenstand der Streitigkeiten waren unter anderem Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Für die Beratung und Begleitung während der Erbauseinandersetzung beauftragte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der er mehrere Vergütungsvereinbarungen abschloss.
- Hieraus machte der Kläger Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 104.156,19 EUR geltend.
Den Abzug der geltend gemachten Kosten als Nachlassverbindlichkeiten lehnte das Finanzamt ab und wies den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Klage war erfolgreich
Das Finanzgericht (FG) erkannte die von dem Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Verfahren zur Teilungsversteigerung in Höhe von insgesamt 95.200 EUR als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten an. Die Kosten der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Aufteilung der Mietkonten in Höhe von insgesamt 8.956,19 EUR behandelte das FG als nicht abzugsfähige Nachlassregelungskosten.
Entscheidung: Rechtsanwaltskosten gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten
Die Revision des FA ist unbegründet.
Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Denn auch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entspricht einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Regelung des Nachlasses, soweit ihr nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers nach § 2044 BGB oder die in §§ 2043, 2045 BGB geregelten Gründe vorübergehend entgegenstehen.
Unter dem Begriff der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach der gemäß § 2046 Abs. 1 BGB vorrangigen Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen.
Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen unter anderem die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Abgrenzung zu den Nachlassregelungskosten
Von den Kosten, die unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses entstehen, sind die Kosten der Regelung des Nachlasses abzugrenzen. Das Tatbestandsmerkmal der Nachlassregelungskosten umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
Zu den Nachlassregelungskosten können danach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen.
Herrscht hingegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG mehr, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten.
Nach einer Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft beginnt mit dem (späteren) Verlangen eines Miterben, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, die Phase der Erbauseinandersetzung, in deren Rahmen weitere nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigende Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben anfallen können.
Rechtsanwaltskosten im Urteilsfall Kosten der Nachlassverteilung
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Kosten der Verteilung des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu qualifizieren sind.
Nach den Feststellungen des FG befand sich die Erbengemeinschaft in den Jahren 2016 und 2018 in der Phase der Erbauseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und Anträge auf Teilungsversteigerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke gestellt hatte. Die daraus resultierenden Kosten der Rechtsberatung und -vertretung standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung während der Erbauseinandersetzung sowie den zivilgerichtlichen Teilungsversteigerungsverfahren für die Mietwohngrundstücke. Sie dienten dazu, den Nachlass der Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und B als Miterben aufzuteilen und stellen daher abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG dar.
Entgegen der Auffassung des FA ist der sachliche Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit dem Erbfall nicht dadurch entfallen, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Antragstellung und damit dem Willensentschluss eines der Miterben beruht. Es ist für Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten vielmehr typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgelöst hat. Ob die Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig war, um die durch den Erwerb von Todes wegen erlangte Bereicherung zu nutzen, und gegebenenfalls eine kostengünstigere Lösung als die Erbauseinandersetzung möglich gewesen wäre, ist ohne Bedeutung.
Vorläufige Weitervermietung schließt Kostenabzug nicht aus
Dem Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Nachlassverteilungskosten steht nicht entgegen, dass der Kläger und Bruder nach dem Tod des Vaters die streitgegenständlichen Immobilienobjekte als Miterben in Besitz genommen und zunächst weitervermietet haben. Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die von jedem der Miterben jederzeit verlangt werden kann, erfolgt die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG und wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Nachlassgegenständen begründet. Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die nicht mehr im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung stehen, sondern die Erbauseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreffen, sind deshalb als nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses zu qualifizieren.
Die erhobene Revision des FA war zurückzuweisen.
BFH, Urteil v. 11.3.2026, II R 10/23; veröffentlicht am 21.5.2026
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