FG Hamburg

Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb


Kellnerin

Das FG Hamburg hat entschieden, dass die Übertragung einer Hinzuschätzung von einem Jahr auf ein anderes ohne Nachweis gleicher Betriebsstrukturen nicht zulässig ist.

Kassendaten nicht auslesbar

Die Antragstellerin betrieb in der Rechtsform der GmbH zwei Restaurants. Nach dem Ergehen einer Betriebsprüfungsanordnung teilte sie unter anderem mit, dass sie ab 2015 ein Kassensystem verwendet habe und ab 2017 ein anderes. 

Nach dem Bericht der Betriebsprüfung seien die Kasseneinzeldaten nicht auslesbar und die Erlöse nicht vollständig erklärt worden, sodass die Buchführung zu verwerfen sei. Es seien deshalb Hinzuschätzungen vorzunehmen. 

Klage gegen Schätzung

Es ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte. Da dieser Antrag abgelehnt wurde, wandte sich die Antragstellerin an das Finanzgericht. 

Sie verwies bezüglich der Mängel in der EDV-Buchführung auf technische Defekte. Alle Belege seien aber in Papierform vorhanden. Aufgrund von Übergangsbestimmungen sei im Jahr 2016 auch eine Vorlage von Papierunterlagen noch zulässig gewesen. 

Aus den zutreffenden Daten 2018 Rückschlüsse auf das Jahr 2016 zu ziehen, sei nicht möglich, da die Jahre nicht vergleichbar seien. 

Zweifel an Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte überwiegend Erfolg, denn das FG Hamburg sah erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Bereits die Schätzungsbefugnis sei fraglich. Nach dem Inhalt der Akten seien keine formellen Mängel ersichtlich, die eine Schätzungsbefugnis begründen.

Zwar sei die Antragstellerin auch bereits im Jahr 2016 zur Einzelaufzeichnung verpflichtet gewesen, da sie sich durch die Verwendung einer elektronischen Kasse nicht auf die Unzumutbarkeit einer Einzelaufzeichnung berufen könne. 

Allerdings sei hier bei einer summarischen Prüfung nicht feststellbar, ob die Antragstellerin gegen die Einzelaufzeichnungspflicht verstoßen hat. Schließlich seien USB-Sticks über Kassendaten im Laufe des Verfahrens eingereicht worden. 

Finanzamt muss Schätzungsbefugnis darlegen

Letztlich obliegt es dem Finanzamt, seine Schätzungsbefugnis darzulegen, dies sei nicht hinreichend geschehen. Materielle Buchführungsmängel seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Schätzungshöhe lägen zudem erhebliche rechtliche Zweifel vor. 

Dabei ergäben sich hinsichtlich der grundsätzlichen Verwendung der Aufschlagskalkulation keine Bedenken, da es sich hierbei um eine anerkannte Schätzungsmethode handelt. 

Allerdings sei es nicht möglich, die Ergebnisse des Jahres 2018 auf die Jahre 2016 und 2017 zu übertragen, ohne dass nachgewiesen sei, dass sich die Betriebsstruktur nicht geändert habe. Einen solchen Nachweis habe das Finanzamt aber nicht erbracht. 

Gute Chancen für Steuerpflichtige

Fragen im Zusammenhang mit Hinzuschätzungen sind derzeit höchst aktuell. Dies gilt spätestens seit der Entscheidung des BFH zur Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung. Auch der Entscheidungsfall zeigt, dass Steuerpflichtige recht gute Chancen haben, sich gegen Hinzuschätzungen zur Wehr zu setzen. 

Denn - wie der Beschluss des FG Hamburg deutlich macht - ist es an der Finanzverwaltung zu begründen, dass sie schätzen darf und welche Methode der Schätzung sie dann anwendet. Behauptungen seitens der Finanzverwaltung reichen spätestens bei Gericht nicht mehr aus. 

Wichtig ist dabei vor allem die Aussage des Gerichts, dass die Feststellungen für ein Jahr nicht einfach auf andere Jahre übertragen werden dürfen, sondern nachzuweisen ist, dass sich die innerbetrieblichen Umstände nicht geändert haben. Diese Aussage ist sicherlich als zutreffend anzusehen.

Beschwerde zugelassen

Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Ansicht des Finanzgerichts teilt. Dieses hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zugelassen, allerdings im Hinblick auf eine finanzgerichtsprozessuale Frage bezüglich der Zuständigkeit, die hier nicht weiter angesprochen wurde.

FG Hamburg, Beschluss v. 24.2.2026, 6 V 90/25


Schlagworte zum Thema:  Schätzung
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