BFH

Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen.

Büromaterial

Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind.

Fraglich war im Urteilsfall, ob Wirtschaftsgüter des Organträgers der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zuzuordnen sind.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

  • Die Klägerin, eine GmbH, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A, einer kommunalrechtlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Klägerin erzielt unter anderem Einnahmen aus Betriebsverpachtungen, aus der Erbringung von Dienstleistungen, aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften sowie aus der Vermietung von Immobilien.
  • Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der V-GmbH. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der V-GmbH als Organgesellschaft besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft.
  • Haupttätigkeit der V-GmbH war in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) die Herausgabe des "X-Blatt", eines Kulturmagazins. Des Weiteren verlegte sie als "X-Verlag" Bücher, Bildbände und Publikationen. Ferner gab die V-GmbH eine Mitarbeiterzeitung für die Arbeitnehmer der A heraus. Bei allen genannten Betätigungen handelte es sich um strukturelle Dauerverlustgeschäfte.
  • Die Klägerin bezog aufgrund der Organschaft das Einkommen der V-GmbH – unter ergebnismindernder Berücksichtigung der Dauerverluste – in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein. 

Das Finanzamt (FA) gelangte zu der Auffassung, bei den dauerdefizitären Geschäftsbereichen der V-GmbH handele es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG privilegiert und deren Rechtsfolgen folglich zu ziehen seien. Es erließ entsprechend Körperschaftsteuer- und Verlustfeststellungsbescheide.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG sämtliche Betätigungen der V-GmbH als gleichartige Dauerverlustgeschäfte anzusehen seien, die einer einzigen Sparte "Printpublikationen/Kultur" zuzuordnen seien. Dieser Sparte möchte die Klägerin zudem ihr eigenes, zum Zwecke der Vermögensverwaltung (Vermietung von Immobilien) eingesetztes, "nicht betriebsnotwendiges" Immobilienvermögen als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zuordnen, um die daraus resultierenden Mieterträge mit den Dauerverlusten der V-GmbH aus der Kultursparte verrechnen zu können.

Das Finanzgericht (FG) hat durch Teil-Zwischenurteil u.a. festgestellt, dass es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG (X-Blatt/X-Verlag) zuzuordnen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidung: Wirtschaftsgüter sind nicht der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG zuzuordnen

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass es ausgeschlossen ist, Wirtschaftsgüter der Klägerin der Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG (X-Blatt/X-Verlag) zuzuordnen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls sind folgende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem sogenannten kommunalen Querverbund zu beachten:

  • Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern vGA das Einkommen nicht. Sie sind daher dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen.
  • Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Geschäftsbereichs durch eine Kapitalgesellschaft ist auch im Bereich der kommunalen Eigengesellschaften regelmäßig als vGA zu beurteilen.
  • Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
  • Ein Dauerverlustgeschäft in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

Spartenrechnung

Wenn für Kapitalgesellschaften § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen (sogenannte Spartenrechnung):

  1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
  2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nr. 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
  3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.

Kein Ausgleich mit einer anderen Sparte

Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln. Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d EStG abgezogen werden. Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.

Dauerverlustgeschäfte

Im Rahmen der Einkommensermittlung bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft ist im Zusammenhang mit Dauerverlustgeschäften der Organgesellschaft wie folgt zu verfahren:

  • Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.
  • Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.

Durch die Anwendung der vorstehend widergegebenen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt ist das FG unter anderem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verluste der V-GmbH aus dauerdefizitären Betätigungen im Streitjahr 2011 zu einer vGA geführt haben, hinsichtlich derer gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 KStG die Rechtsfolgen der vGA weder auf der Ebene der V-GmbH als Organgesellschaft noch auf der Ebene der Klägerin als Organträgerin zu ziehen sind, soweit es die Tätigkeiten X-Blatt und X-Verlag betrifft. Des Weiteren hat das FG festgestellt, dass im Rahmen der Spartenrechnung auf Ebene der Klägerin als Organträgerin (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG) die Tätigkeiten der V-GmbH X-Blatt und X-Verlag in einer Sparte ("Kultursparte") gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammenzufassen sind. 

Keine Zuordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen

Das FG hat zutreffend dahin erkannt, dass der für die dauerdefizitären Tätigkeiten der V-GmbH X-Blatt und X-Verlag nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG zu bildenden Sparte keine Wirtschaftsgüter der Klägerin als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zugeordnet werden können.

Es widerspricht jedenfalls der Systematik der Einkommenszurechnung im Organkreis, bei der Spartenrechnung nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG auf der Stufe des Organträgers den Verlust aus einer dauerdefizitären Tätigkeit einer Organgesellschaft mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern zu verrechnen, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind.

Dem Organträger wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Obwohl die Einkommenszurechnung zu einer Durchbrechung des Steuersubjektprinzips führt, bleibt es dabei, dass zunächst das Einkommen der Organgesellschaft eigenständig und unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse (nur) der Organgesellschaft getrennt von der Gewinnermittlung des Organträgers zu ermitteln ist. Die Organgesellschaft bleibt Subjekt der Einkommensermittlung und Einkommenserzielung; zugerechnet wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft als "fremdes" Einkommen.

An diesem Grundprinzip der getrennten Einkommensermittlung ändert sich durch die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers nach Maßgabe von § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG nichts. Die in dem Einkommen enthaltenen Verluste, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2) KStG zur Anwendung kommt, sind in der Höhe, die sich bei der Gewinnermittlung der Organgesellschaft ergeben hat, den jeweiligen (tätigkeitsbezogenen) Sparten des § 8 Abs. 9 Satz 1 (i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2) KStG zuzuordnen. 

BFH, Urteil v. 6.5.2026, I R 5/23; veröffentlicht am 16.7.2026

Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen 


0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion