Verlustverrechnung


Windpark
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BFH

Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines IAB gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.

Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
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BFH

Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten

Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.








Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften verfassungsrechtlich bedenklich

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind diverse Verlustverrechnungsregelungen zu beachten. Seit 2021 dürfen in einem Veranlagungsjahr Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, und zwar maximal bis zu einer Höhe von 20.000 EUR. Die nur im Veranlagungsverfahren anzuwendende Verlustverrechnungsregelung hält der BFH bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Taschenrechner
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BFH

Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.




Europa-Flaggen vor blauem Himmel
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BFH

Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.













Wasserball schwimmt in Pool
Wasserball schwimmt in Pool
BFH Kommentierung

Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung

Beruht die Zusammenfassung der Tätigkeit einer kommunalen Bädergesellschaft mit den Tätigkeiten kommunaler Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) darauf, dass mit einem Bad eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG), entfällt die Verflechtung, wenn das Bad nur noch als Reservebad im Stand-by-Betrieb vorgehalten wird.
















Daumen hoch
Daumen hoch
Gesetzesänderung - rückwirkend zum 1.1.2016

Bessere Möglichkeit der Verlustverrechnung bei Körperschaften

Verlustverrechnung bei Körperschaften: Am 14.9.2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften) vorgelegt, der die Möglichkeiten einer Verlustnutzung bei Körperschaften wesentlich verbessern soll. Es ist vorgesehen, dass die gesetzliche Neuregelung bereits ab dem 1.1.2016 gelten soll.