Ob innerstaatliche, grenzüberschreitende oder ausländische Unternehmensumstrukturierungen − der Band erläutert umfassend unter anderem Verschmelzung, Spaltung, Einbringung, Formwechsel und die steuerliche Behandlung der übertragenden und übernehmenden Rechtsträger sowie der Gesellschafter.mehr
Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil mit grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100 %-ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft beschäftigt.mehr
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Das BMF bezieht Stellung zur Rechtsprechung des BFH vom 01.07.2021 - VIII R 9/19 und VIII R 15/20 und stellt klar, dass die Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen nach § 15 UmwStG nicht anwendbar sind.mehr
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4.mehr
Das FG Hamburg hat zum körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag eines verschmolzenen Rechtsrägers von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verluste entschieden.mehr
Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1).mehr
Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter entsteht kein Übernahmegewinn.mehr
Die Bedeutung der Rückwirkung bei Umwandlungen ist enorm. Da die Umwandlung zivilrechtlich erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, erfolgt fast jeder Fall in der Praxis mit Rückwirkung. Der Grund ist einfach: Die Eintragung muss durch den Registerbeamten erfolgen.mehr
Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel sind sowohl im Umwandlungsgesetz als auch im Umwandlungssteuergesetz geregelt, Einbringungen nur im Umwandlungssteuergesetz. Darüber hinaus steht außerhalb des Umwandlungssteuerrechts eine in der Praxis beliebte weitere Umstrukturierungsmöglichkeit zur Verfügung: das Anwachsungsmodell.mehr
Das BMF will von der im Umwandlungssteuergesetzes vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch machen, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von 8 auf 12 Monate Corona-bedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.mehr
Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters.mehr
Das FG Düsseldorf hat sich mit der Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG beschäftigt.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG darstellt. Der Einbringungsgewinn wird nachträglich steuerpflichtig. mehr
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Insbesondere wird in der Gastronomie vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz einheitlich zur Anwendung kommen.mehr
Der Begriff der Veräußerung i. S. v. § 22 UmwStG, welche zu einer Versteuerung des Einbringungsgewinns II nach einem steuerbegünstigten Anteilstausch führt, umfasst jede Übertragung gegen Entgelt, auch Umwandlungen wie z.B. Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, Formwechsel und Einbringungen.mehr
Am 15.3.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zugestimmt.mehr
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.mehr
Da bei einer Abwärtsverschmelzung die zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörende Beteiligung an der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft auf deren Anteilseigner übergeht, ist für den Buchwertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Muttergesellschaft entscheidend, ob beim Anteilseigner die stillen Reserven weiterhin dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.mehr
Wenn eine Einbringung von GmbH-Anteilen zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre, ist auch der Einbringungsgewinn II nach § 22 UmwStG nicht gewerbesteuerpflichtig.mehr
Das BMF äußert sich zu Abspaltungsfällen und der Möglichkeit einer Verlustverrechnung nach § 15 Abs. 3 UmwStG.mehr
Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, für den die Gewinnermittlung bisher durch Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wurde, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr erforderlich.mehr
§50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind geändert bzw. neu gefasst worden.mehr
Die Gesetzgebung war in 2016 auch für das Steuerrecht wieder sehr rege. Daraus resultiert eine Vielzahl von Änderungen, die für die zutreffende Ermittlung der Steuerlast für den VZ 2016 zu beachten sind.mehr
Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte auch dann nicht aufstocken, wenn deren Teilwerte die Buchwerte überschreiten.mehr
Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen hängt stark davon ab, ob an der Umwandlung EU-/EWR-Rechtsträger teilnehmen oder ein Drittstaatenbezug besteht. Die Ansässigkeit der beteiligten Rechtsträger kann insbesondere darüber entscheiden, ob stille Reserven fortgeführt werden können oder aufzudecken und ohne entsprechenden Liquiditätszufluss zu besteuern sind.mehr
Am 19.12.2014 steht das ZollkodexAnpG auf der Tagesordnung im Bundesrat. Das Gesetz soll in weiten Teilen ab 1.1.2015 in Kraft treten, so dass die Zustimmung des Bundesrats in seiner letzten Sitzung in 2014 erforderlich wäre. Doch nun zeichnet sich ab, dass das Gesetzespaket möglicherweise in den Vermittlungsausschuss muss.mehr
Durch das Bundeskabinett wurde am 30.4.2014 der Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StÄnd-AnpG-Kroatien) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat dazu in seiner Sitzung am 13.6.2014 Stellung genommen und zu 38 Positionen eine Änderung bzw. Ergänzung vorgeschlagen.mehr
Die Bundesländer haben am 6. Juli 2012 umfangreich zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 auf insgesamt 128 Seiten Stellung genommen. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Anregungen und Änderungswünschen.mehr