Gewerbesteuerliche Folgen der Verletzung einer Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG
Einbringungsgewinn kein laufender Gewinn
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass der Einbringungsgewinn II i.S.d. § 22 Abs. 2 UmwStG kein laufender Gewinn ist und damit nicht zum Gewerbeertrag gehört. Das Urteil ist laut Schleswig-Holsteinischem FG das erste Urteil zu dieser Sachfrage. Ein Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 13/18 anhängig
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 21.3.2018, 1 K 1/16, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018 des FG
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