FG Köln

Erträge aus Krypto-Lending


FG Köln: Erträge aus Krypto-Lending

Erträge aus Krypto-Lending unterliegen als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Steuersatz. Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert keine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. So hat das FG Köln entschieden.

Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus der vorübergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung des Kryptowertes Bitcoin im Wege des sogenannten Krypto-Lendings. Dazu stellte er seine Bitcoin-Werte anderen Personen auf entsprechenden Plattformen zur Verfügung. Hierfür erhielt er eine vorab vereinbarte Vergütung.

Kläger: Einkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer

Das Finanzamt behandelte die Einkünfte erklärungsgemäß als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der als unbegründet abgewiesen wurde. Mit der Klage machte er geltend, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die unter die Abgeltungssteuer des § 32d EStG fallen.

FG: Keine sonstige Kapitalforderung jeder Art

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei dem Kryptowert Bitcoin um keine sonstige Kapitalforderung jeder Art, da ein Bitcoin keine Forderung repräsentiere, die auf eine Geldleistung gerichtet ist.

Dieses entspreche der BFH-Rechtsprechung, nach der der Bitcoin als Zahlungsmittel anzusehen ist, aber weder unter den zivilrechtlichen Begriff des Geldes noch unter den des elektronischen Geldes fällt (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571).

Das bedeute aber nicht, dass der Bitcoin unter den Begriff der sonstigen Kapitalforderungen fällt. Einer Kapitalforderung müsse ein gesetzliches Zahlungsmittel zugrunde liegen. 

Überlassung einer Kapitalforderung nicht gegeben

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setze voraus, dass eine Kapitalforderung überlassen werde. Diese Voraussetzung erfülle das Lending von Kryptowerten nicht. Auch handele es sich bei der Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin um keine Geldüberlassung im Sinne von § 488 BGB und somit auch um keine Überlassung von Kapital im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Schließlich verkörpere ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung, weil niemand verpflichtet sei, eine dem Kryptowert immanente Forderung zu erfüllen oder den Kryptowert entgegenzunehmen. Folglich könne dieser auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Kryptowerten ist zu erwarten, dass die Finanzgerichte und der BFH künftig vermehrt mit einschlägigen Rechtsfragen befasst sein werden. Die besprochene Entscheidung ist beim BFH zur Revision anhängig (Az beim BFH VIII R 22/25).

FG Köln, Urteil v. 10.9.2025, 3 K 194/23


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