FG Köln

Über das beSt Einspruch eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig


Über das beSt Einspruch eingelegter Einspruch

Nach § 357 Abs. 1 AO ist ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzulegen. Für die elektronische Einspruchseinlegung setzt § 87a Abs. 1 Satz 1 AO voraus, dass die Finanzbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Im konkreten Fall begehrten die Klägerinnen Akteneinsicht in ein Auskunftsersuchen der deutschen Finanzverwaltung an die eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen der internationalen Amtshilfe.

Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Akteneinsicht mit Bescheid vom 23.8.2023 abgelehnt hatte, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hiergegen Einspruch ein. Der Einspruch wurde am 22.9.2023 elektronisch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) des Bundeszentralamts für Steuern mit der Bezeichnung "Y-Gerichtsverfahren" übermittelt.

Postfach ausschließlich für Gerichtsverfahren

Das BZSt wies mit einer Kurzmitteilung vom 29.9.2023 darauf hin, dass dieses Postfach ausschließlich für Gerichtsverfahren vorgesehen sei. Es teilte aber zudem zugleich mit, dass der Einspruch "ausnahmsweise" intern an das zuständige Referat weitergeleitet worden sei, verbunden mit dem Hinweis, künftig einen anderen Übermittlungsweg zu nutzen.

Das BZSt verwarf den Einspruch mit der Begründung als unzulässig, dass es an einer wirksamen elektronischen Einlegung fehle. Für das besondere Behördenpostfach sei kein Zugang für außergerichtliche Rechtsbehelfe eröffnet und § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV schließe die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs gegenüber der Finanzverwaltung aus, wenn andere sichere Übermittlungswege, wie etwa das BZSt-Online-Portal (BOP) oder das ELSTER-Portal, zur Verfügung stünden.

FG: Einspruch ausnahmsweise zulässig

Das FG hat den Klägerinnen Recht gegeben und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Einspruch ausnahmsweise als zulässig anzusehen ist.

Nach § 357 Abs. 1 AO i. V. m. § 87a Abs. 1 AO ist ein Einspruch elektronisch nur wirksam, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Eine solche Zugangseröffnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und auch auf bestimmte Verfahren beschränkt sein. Für das besondere Behördenpostfach liegt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zugangseröffnung für außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren vor. Die eindeutige Bezeichnung "Gerichtsverfahren" bringt den Willen des BZSt für Steuern klar zum Ausdruck, den Zugang auf gerichtliche Verfahren zu beschränken.

Gleichwohl ist der wegen der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation formunwirksam eingelegte Einspruch vorliegend aufgrund der besonderen Umstände und unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtschutzes ausnahmsweise als zulässig anzusehen. Durch die Mitteilung vom 29.9.2023 hat das BZSt einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Formulierung, der Einspruch sei "ausnahmsweise" an das zuständige Referat weitergeleitet worden, verbunden mit dem Hinweis, den Übermittlungsweg künftig nicht mehr zu nutzen, hat aus Sicht eines verständigen Empfängers den Eindruck erweckt, dass der Einspruch im konkreten Fall als zulässig behandelt werde.

Hinweis: Ausdrücklich vorgesehene elektronische Zugänge nutzen

Die Besprechungsentscheidung verdeutlicht die besondere Bedeutung der Nutzung des formal korrekten Übermittlungswegs bei der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden. Einsprüche durch die steuerberatenden Berufe sind über die ausdrücklich vorgesehenen elektronischen Zugänge (insbesondere ELSTER/BOP) einzulegen.

FG Köln, Urteil v. 3.9.2025, 2 K 2147/23


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