Keine lohnsteuerlichen Nachteile bei Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
Hintergrund: Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind u.a. die üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläumsoder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, nicht als Arbeitslohn anzusehen; betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, sollen die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers jedoch hinzuzurechnen sein; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR seien dabei in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Der vom BFH zu beurteilende Sachverhalt stellte sich verkürzt folgendermaßen dar:
- Die Klägerin – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.
- Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung.
- Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
- Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
- Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Das FA erließ deshalb einen dahingehenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils. Mit der Revision rügte das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidung: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Das FA hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht – auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen – zu Arbeitslohn geführt.
Arbeitslohn bei Kostenübernahme von Bewirtungsaufwendungen
Arbeitslohn liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) erfolgt.
Unterscheidung betriebliche Veranstaltung oder private Feier des Arbeitnehmers
Ob eine Feierlichkeit – beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet – als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung ist dabei, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und BFH, Urteil v. 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).
Verabschiedung in den Ruhestand hat beruflichen Charakter
Im Urteilsfall ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt – ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt – in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.
Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich. Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.
Anteilige Aufwendungen für Arbeitnehmer und Angehörige ebenfalls kein Arbeitslohn
Die Klägerin hat mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Entsprechendes gilt auch insoweit, als die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsfeier anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und dessen vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Dahingehende Vorteile sind "bloßer Reflex" der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.
Die Bewirtung von Familienangehörigen anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber – wie vorliegend – die Einladung ausgesprochen hat.
Hinweis: Bisherige Unterscheidung der Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar
Der Auffassung der Finanzbehörden, dass Aufwendungen aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers grundsätzlich Arbeitslohn sein sollen, sofern die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR), übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers demgegenüber auch bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich bei dem Geburtstagsempfang um eine betriebliche Veranstaltung handelt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR – lediglich die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen entfallen, sollen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören), konnte weder der BFH (vgl. Rz. 18) noch das FG Niedersachsen (Urteil v. 14.5.2024, 8 K 66/22) nachvollziehen.
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf nach der Entscheidung des BFH vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.
BFH, Urteil v. 19.11.2025, VI R 18/24; veröffentlicht am 24.2.2026
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
356
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
311
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
260
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
227
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
199
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1941
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
157
-
Teil 1 - Grundsätze
155
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
155
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Keine lohnsteuerlichen Nachteile bei Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026
-
Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
25.02.2026
-
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
25.02.2026
-
Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026
-
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
23.02.2026