Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerberater geklagt. Neben seiner Tätigkeit in einer Einzelpraxis war er einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Diese beauftragte er mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung.
Antrag auf Fristverlängerung
Die Gesellschaft stellte im Juni 2025 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 des Klägers. Er verwies auf die massive Arbeitsbelastung, unter anderem aufgrund der coronabedingten Mehrarbeit sowie verschiedener anderer Gründe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da kein Grund für eine Verlängerung ersichtlich sei.
Finanzamt: Beraterprivileg gilt hier nicht
Hiergegen wandte sich der Kläger im Einspruchsverfahren. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Hierbei wies das Finanzamt darauf hin, dass die Steuererklärung 2023 bereits bis September 2024 hätte eingereicht werden müssen, da das allgemeine sog. Beraterprivileg für die verlängerten Abgabefristen hier nicht gelte. Die allgemeine Fristverlängerung komme dann nicht in Betracht, wenn ein Steuerberater eigene Steuererklärungen abzugeben hat. Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht.
Entscheidung: Ablehnung der Fristverlängerung rechtmäßig
Das Niedersächsische FG: wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtmäßig erfolgt, urteilte das Gericht.
Fristen könnten zwar auch rückwirkend verlängert werden, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung seien hier aber nicht gegeben gewesen. Die Steuererklärung hätte bis September 2024 abgegeben werden müssen. Die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO für beratene Steuerpflichtige habe hier nicht gegolten.Zwar sei die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft eine juristische Person gewesen, dies führe aber nicht zu einer Anwendbarkeit des § 149 Abs. 3 AO. Die Gesellschaft habe hier lediglich der Verschleierung des Umstands gedient, dass der Kläger die Steuererklärung letztlich selbst erstellt habe.
Selbst wenn dem Kläger das Beraterprivileg zugebilligt worden wäre, wäre eine Fristverlängerung nicht in Betracht gekommen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass ihn an der verspäteten Abgabe kein Verschulden getroffen habe.
Hinweis: Entscheidung problematisch
Die Entscheidung ist aus zwei Gründen als misslich anzusehen.
- Zunächst bestätigt sie die Rechtsprechung des BFH, dass einem Steuerberater in eigener Sache keine allgemeine Fristverlängerung zu gewähren ist. Wenn sich zwei Kollegen über Kreuz mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen beauftragen, ist Fristverlängerung in Form des sog. Beraterprivilegs zu gewähren, wenn sie die eigene Steuererklärung erstellen, hingegen nicht. Die Begründung, warum dies richtig sein soll, leuchtet nicht wirklich ein.
- Wirklich ärgerlich ist allerdings, dass das Niedersächsische FG diese Rechtsprechung hier auf einen Fall ausweitet, in dem eine juristische Person mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Zwar soll nicht verkannt werden, dass es sich um eine Ein-Personen-GmbH handelte, die vom Kläger vollständig beherrscht wurde; dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtsform der GmbH negiert wird. Eine juristische Person hat Abschirmwirkung, die Durchbrechung der Abschirmwirkung kommt nur in wenigen Fällen in Betracht – zumeist dann, wenn die Rechtsform der GmbH missbraucht wird. Von einem Missbrauch der Rechtsform wird man hier aber vermutlich sprechen können.
Die Revision zum BFH wurde leider nicht zugelassen.
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