Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
Konkret ging es um die Auslegung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/E (Mehrwertsteuerrichtlinie).
Die Vorlagefragen wurden vom BFH in drei verbundenen Rechtssachen gestellt, die sich auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen beziehen.
Hintergrund der Vorlagefragen
Die Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf bestimmte Kategorien von Lieferungen und Dienstleistungen anzuwenden, die in Anhang III aufgeführt sind. Dazu gehört auch die "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen". Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, diese ermäßigten Sätze selektiv auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorien anzuwenden, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt die kurzfristige Beherbergung von Fremden einem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Allerdings gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, selbst wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind. Unterschieden wird zwischen Haupt- und Nebenleistungen, wobei letztere teilweise dem normalen Steuersatz von 19 % unterliegen.
Sachverhalte in den Ausgangsverfahren
In den Ausgangsverfahren ging es konkret um folgende Fälle:
- Ausgangsverfahren Rs. C‑409/24: Ein Hotelbetreiber wendete den ermäßigten Steuersatz auf Übernachtungen, Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen an. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass Frühstück und Parkplätze nicht unmittelbar der Beherbergung dienten und daher mit dem Normalsatz zu besteuern seien.
- Ausgangsverfahren Rs. C‑410/24: Eine Pension bot Übernachtungen mit Frühstück zu einem Pauschalpreis an. Das Finanzamt besteuerte das Frühstück mit dem Normalsatz, da es nicht unmittelbar der Beherbergung diene.
- Ausgangsverfahren Rs. C‑411/24: Ein Hotelbetreiber stellte Gästen zusätzlich zu Übernachtungen WLAN, Parkplätze sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungenzur Verfügung, ohne dafür separate Entgelte zu verlangen. Das Finanzamt besteuerte diese Leistungen mit dem Normalsatz.
EuGH: Beschränkung auf spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen zulässig
Der EuGH hat entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen beschränkt.
Dies gelte auch dann, wenn Leistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Normalsatz unterliegen, sofern die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.
Hinweis: Umsetzung des EuGH-Urteils
Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umsetzen muss, ist nun geklärt, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, grundsätzlich weiterhin dem Normalsatz unterliegen. Die Leistungen solten daher klar getrennt und entsprechend abgerechnet werden. Dies ist auch wichtig für den Vorsteuerabzug der Leistungsempfänger.
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