Da der BFH die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung ansieht, ändert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.mehr
Die Steuersatzermäßigung bei der Umsatzsteuer für Jugendherbergen gilt nicht für Leistungen an alleinreisende Erwachsene.mehr
Weitere Produkte zum Thema:
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz, und zwar auch dann, wenn kein besonderes Entgelt berechnet wird.mehr
Das FG Hamburg hat entschieden, dass die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung ist, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen ist.mehr
Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine steuerpflichtige Beherbergung.mehr
Angesichts der steigenden Zahl an Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietet die öffentliche Hand (meist durch die Landratsämter) vermehrt Unterkünfte an bzw. schaltet Privatunternehmen in die Beherbergung der Asylbewerber ein. Die Unterbringung erfolgt im Rahmen unterschiedlichster Vertragsvarianten (z.B. Mietverträge, Beherbergungsverträge, Belegungsvereinbarungen, Rahmenverträge usw.). Diese Verfügung soll einen nicht abschließenden Überblick über die verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen und deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung geben.mehr
Die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer für 2015 haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.mehr
Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 EStG begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar. Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.mehr
Die entgeltliche Überlassung von Zimmern in einem Eroscenter an Prostituierte unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsbetriebe (sog. Hotelsteuer), sondern dem Regelsteuersatz.mehr