Zum Schulgeld i. S. d. gesetzlichen Regelung gehören alle Beträge, die die Eltern für die Unterrichtung ihrer Kinder und zur Deckung der Schulkosten regelmäßig an die Schule zahlen. Aus diesem Schulgeld kann nicht ein Teil herausgerechnet werden, der als Spende abziehbar ist.[1]

Über das Schulgeld hinausgehende freiwillige Leistungen, etwa Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder für Anschaffungen der Schule, können dagegen als Spenden abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass diese Spenden nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs abdecken sollen, sondern darüber hinausgehen.[2]

 
Wichtig

Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten sind nicht begünstigt

Aus dem gezahlten Schulgeld ist der Teil herauszurechnen, der auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes entfällt. Die Aufteilung ist nach der Kostenstruktur der Schule vorzunehmen, ggf. im Wege der Schätzung. Zweckmäßigerweise erteilen die Schulen eine Bescheinigung über die Aufteilung in einer Form, die von den Finanzbehörden überprüft werden kann.

Zu den Kosten des normalen Schulbetriebs, die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden können, zählen insbesondere[3]:

  • laufende Sachkosten, z. B. Kosten für Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung und Zinsen,
  • laufende personelle Kosten, z. B. die Gehälter für Lehrer und sonstige Mitarbeiter, Versorgungsbezüge und Aufwendungen zur Lehrerfortbildung,
  • nutzungsbezogene Aufwendungen, z. B. Mieten, Erbbauzins, Absetzung für Abnutzung (AfA),
  • Kosten für Klassenfahrten, Ausflüge und ähnliche übliche Veranstaltungen (falls sie von der Schule getragen werden).

Von dem Teil des Schulgeldes, der nicht auf die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt, kann der Steuerpflichtige 30 % als Sonderausgabe abziehen. Die restlichen 70 % sowie die herausgerechneten Anteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören begrifflich nicht zu den Sonderausgaben.

Bei Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung kann in Ausnahmefällen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art infrage kommen. Das gilt auch bei Hochbegabten, wenn der Besuch einer hierauf spezialisierten Schule der Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beschwerden dient.[4] Der Nachweis, dass der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden[5], auch könnte zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung notwendig sein.

[1] BMF, Schreiben v. 4.1.1991, IV B 4 – S 2223/378/90, BStBl 1992 I S. 266.
[3] BMF, Schreiben v. 4.1.1991, IV B 4 – S 2223/378/90, BStBl 1991 I S. 266.

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