Umsatzsteuer-Änderungen aus dem ZollkodexAnpG

Die folgenden Regelungen sind im ZollkodexAnpG enthalten, das der Bundestag am 4.12.2014 verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.12.2014 - und das obwohl dessen Finanzausschuss ein Vermittlungsverfahren gefordert hatte. Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen waren jedoch ohnehin unstrittig.

Ort der sonstigen Leistung:

Die Ortsregelung in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG (Steuerbarkeit von Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers) wird auf weitere Bank und Finanzumsätze (z. B. Verwaltung von Wertpapieren) ausgedehnt. Inkrafttreten am 31.12.2014 (=Tag nach der Verkündung).

Reverse-Charge-Verfahren:

Die Einführung des sog. Schnellreaktionsmechanismus soll es dem Fiskus ermöglichen, den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens kurzfristig (= innerhalb von 6 Monaten) zu erweitern, um auf drohende Steuerausfälle in betrugsanfälligen Bereichen schnell reagieren zu können. Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals (also zum 1.1.2015).

Anmerkung: Da schon die bisherigen Erweiterungen des Reverse-Charge-Verfahrens die Praxis häufig vor kaum lösbare Probleme gestellt haben, kann man nur hoffen, dass das BMF von dieser „Waffe“ nie Gebrauch machen wird.

Die Regelungen zur Lieferung von edlen und unedlen Metallen werden angepasst, um Anwendungsprobleme bei Alltagsfällen zu vermeiden. Insbesondere wird eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR eingeführt. Die Regelungen treten zum 1.1.2015 in Kraft. Die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung wäre am 31.12.2014 ausgelaufen, wurde aber ungeachtet der gesetzlichen Änderung bis zum 30.6.2015 verlängert (s. Kapitel 1).

Hinweis: Aus der Praxis wurde sogar eine optionale Anwendung der Bagatellgrenze gefordert.

Wichtig: Die Anlage 4 zum UStG, in der die Gegenstände gelistet sind, die nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, wird angepasst und deutlich vereinfacht. So tauchen z.B. Selen und Gold nicht mehr darin auf und zahlreiche der bislang aufgezählten Ausprägungen (Stangen, Profile, Bleche etc.) wurden gestrichen. Die berühmte „Alufolie für die private Grillparty des Unternehmers“ ist dann kein Problemfall mehr.

Des Weiteren soll auch bei Lieferungen von Erdgas die Steuerschuldnerschaft nur dann übergehen, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer i. S. d. § 3g UStG ist (Inkrafttreten am 31.12.2014 = Tag nach der Verkündung).

Steuerbefreiungen:

§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG: Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 i. V. m. §126 Abs. SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sollen auch von der Steuerbefreiung profitieren (gilt ab 31.12.2014).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

Für sog. Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel wird eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingeführt, wie sie bereits in Neugründungsfällen besteht. Hintergrund ist, dass die monatliche Abgabepflicht bei Neugründungen durch den Erwerb von Vorratsgesellschaften oder Firmenmänteln umgangen werden konnte, was auch von Betrügern ausgenutzt wurde. Auch diese Regelung gilt ab dem 31.12.2014 (= Tag nach Verkündung).