Mini one stop shop







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BMF

Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen

Der UStAE wird angepasst. Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem 1.1.2015 Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind. Die geänderten Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden.



A 06 06 982 HR
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Umsatzsteuer

Elektronische Dienstleistungen und mini one stop shop ab 2015

Das Mehrwertsteuer-Paket der EU wird zum 1.1.2015 erneut Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen. Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU unterliegen dann in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei der sog. mini one stop shop (MOSS oder M1SS) dienen; doch auch dieses Verfahren erfordert Vorbereitung.